21.11.2024
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Dokument-Nr. 12086

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss03.08.2011

Zensusgesetz 2011: Zur Auskunft verpflichteter Einwohner kann Teilnahme an Haushal­te­be­fragung nicht verweigernVG Neustadt lehnt Eilantrag gegen Zensus-Haushal­te­be­fragung ab

Ein nach dem Zensusgesetz 2011 zur Auskunft verpflichteter Einwohner kann sich nicht gegen das zur Haushal­te­be­fragung ergangene Infor­ma­ti­o­ns­schreiben der zuständigen Behörde gerichtlich zur Wehr setzen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 werden von den zuständigen Behörden u.a. so genannte Haushal­te­be­fra­gungen auf Stich­pro­benbasis durchgeführt. Dabei werden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufalls­ver­fahren ausgewählt.

Antragssteller durch Landkreis über Besuch des Interviewers und auszufüllende Fragebögen informiert

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wohnen im Landkreis Südliche Weinstraße. Sie wurden nach dem Zufalls­ver­fahren zur Haushal­te­be­fragung ausgewählt und erhielten Mitte Mai 2011 ein Infor­ma­ti­o­ns­schreiben des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Mai 2011. In dem an die „Auskunfts­pflichtigen zur Zensus-Haushal­te­be­fragung“ gerichteten Schreiben erläuterte der Landkreis die Rechtslage und machte die Betreffenden darauf aufmerksam, dass sie demnächst von Interviewern aufgesucht würden, um die auszufüllenden Fragebögen abzugeben.

Antragssteller halten Zensusgesetz 2011 für verfas­sungs­widrig

Die Antragsteller legten gegen dieses Schreiben Widerspruch ein und suchten um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz nach. Sie machten geltend, die Erhebung der Daten sei rechtswidrig, denn das Zensusgesetz 2011sei verfas­sungs­widrig. Durch die Haushal­te­be­fragung würden sie schwerwiegend in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt.

Infor­ma­ti­o­ns­schreiben stellt nur Hinweis auf Rechtslage und keine eigenständige Verpflichtung für Antragsteller dar

Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Infor­ma­ti­o­ns­schreiben vom 9. Mai 2011 enthalte keine eigenständige Verpflichtung für die Antragsteller, sondern stelle nur ein Hinweis auf die Rechtslage dar. Anfechtbar seien die Maßnahmen erst, wenn die für die Haushal­te­be­fragung zuständigen Stellen gegenüber den von Gesetzes wegen zur Auskunft Verpflichteten förmliche Bescheide erlassen würden. Dies sei bisher aber noch nicht geschehen. Im Übrigen sei der Antrag auch gegen den falschen Antragsgegner gerichtet. Zuständig für die Erhebung im Rahmen der Haushal­te­be­fragung sei nicht das Statistische Landesamt, sondern hier der Landkreis Südliche Weinstraße.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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