23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss22.08.2011

VG Berlin: Eilantrag gegen Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2011 erfolglosGebäude- und Wohnungszählung verfas­sungsgemäß

Die nach dem Zensusgesetz 2011 vorgesehene Gebäude- und Wohnungszählung ist verfas­sungsgemäß. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin.

Die Antragstellerin im zugrunde liegenden Fall ist eine privat­rechtliche Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft, die für sich als „Mieter­ge­nos­sen­schaft in und über den Prenzlauer Berg hinaus“ wirbt, etwa 600 Mitglieder und einen Bestand von 650 Wohnungen und Gewer­be­ein­heiten hat. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg übersandte ihr das „an alle Auskunfts­pflichtigen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2011“ adressierte Formu­lar­schreiben nebst Fragebögen zu 113 Wohnungen.

Eingriff in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung hier zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Gegen das so genannte Erstan­kün­di­gungs­schreiben sei ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon nicht statthaft, weil zunächst ein förmlicher Bescheid des Amtes für Statistik abgewartet werden müsse. Zum anderen sei die Gebäude- und Wohnungszählung verfassungsgemäß. Zwar werde mit der Erhebung von Auskünften in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung eingegriffen. Eine solche Erhebung sei aber zulässig. Sie beruhe auf einem förmlichen Gesetz, das deren Zweck klar umgrenze und sowohl die erhebungs­be­rechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunfts­pflichtigen festlege. Sie diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zur Erfüllung einer EU-Berichtspflicht sowie für volks­wirt­schaftliche Zwecke benötigt würden.

Sorge hinsichtlich Zweck­ent­fremdung oder Missbrauch von Daten diffus und unbegründet

Sie sei auch nicht unver­hält­nismäßig. Selbst wenn mit der Erhebung sensible Angaben verlangt werden sollten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur losgelöst von den Personal- bzw. Unter­neh­mensdaten in anonymisierter Form verarbeitet. Die von der Antragstellerin geäußerte Sorge, Daten könnten zweckentfremdet oder missbraucht werden, sei diffus und unbegründet. Das Zensusgesetz und das Bundess­ta­tis­tik­gesetz stellten schließlich durch organi­sa­to­rische und verfah­rens­rechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden, insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Aufbe­wah­rungsfrist von maximal vier Jahren unver­hält­nismäßig lang sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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