Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 wurden von den zuständigen Behörden u.a. so genannte Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt. Dabei wurden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt.
Der zur Haushaltebefragung herangezogene Kläger des zugrunde liegenden Falls füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Landkreis Südliche Weinstraße teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unzureichend beantwortet habe, und bat ihn, diesen zu vervollständigen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass das Zensusgesetz 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Die in dem Fragebogen gestellten Fragen seien derart „intim“, dass sie nachhaltig in seine Privatsphäre eindringen würden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011nicht verfassungswidrig sei. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchstpersönliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben.
Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten. Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden. Schließlich habe der Gesetzgeber auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online