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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil21.11.2011

Zensus 2011: Haushal­te­be­fragung auf Stich­pro­benbasis nicht verfas­sungs­widrigEinwoh­ner­be­fragung stellt keinen gravierenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar

Ein Einwohner, der zur Haushal­te­be­fragung auf Stich­pro­benbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, ist zur wahrheits­gemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 wurden von den zuständigen Behörden u.a. so genannte Haushal­te­be­fra­gungen auf Stich­pro­benbasis durchgeführt. Dabei wurden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufalls­ver­fahren ausgewählt.

Sachverhalt

Der zur Haushal­te­be­fragung herangezogene Kläger des zugrunde liegenden Falls füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Landkreis Südliche Weinstraße teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unzureichend beantwortet habe, und bat ihn, diesen zu vervoll­ständigen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück.

Kläger sieht sich in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass das Zensusgesetz 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verstoße. Die in dem Fragebogen gestellten Fragen seien derart „intim“, dass sie nachhaltig in seine Privatsphäre eindringen würden.

Gericht vernein Verfas­sungs­wid­rigkeit des Zensus-Befragung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Haushal­te­be­fragung auf Stich­pro­benbasis nach dem Zensusgesetz 2011nicht verfas­sungs­widrig sei. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevöl­ke­rungs­zählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volks­wirt­schaft­licher Gesamt­rech­nungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemein­schaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchst­per­sönliche Frage nach Religion, Glaubens­richtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben.

Zensusgesetz stellt sicher, dass Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können

Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbst­be­stimmung und ihm zuzumuten. Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organi­sa­to­rische und verfah­rens­rechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden. Schließlich habe der Gesetzgeber auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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