15.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss03.04.2012

Zensus 2011 verstößt nicht gegen GrundrechteEinschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung im überwiegenden Allge­mein­in­teresse zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Braunschweig hat einen Verstoß gegen die Grundrechte durch die Haushalts­be­fragung im Rahmen des Zensus 2011 (sogenannte Volksbefragung) verneint und einen gegen die Befragung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Der 45-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushalts­s­tichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus. Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit "Heran­zie­hungs­be­scheid" auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte.

Antragssteller sieht sich im Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt

Seinen Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Braunschweig gegen den Heran­zie­hungs­be­scheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunfts­pflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzen.

Im Zensusgesetz geregelte Auskunfts­pflicht verstößt nicht gegen Grundrechte

Nach der Entscheidung des Verwal­tungs­gericht ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht gegen Grundrechte verstößt. Das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung ein. Einschränkungen dieses Grundrechts seien aber im überwiegenden Allge­mein­in­teresse zulässig, wenn sie auf einer verfas­sungs­gemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit beachten und durch organi­sa­to­rische und verfah­rens­rechtliche Vorkehrungen der Gefahr entgegenwirken, dass Persön­lich­keits­rechte verletzt werden. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Zensusgesetz erfüllt sein.

Daten können nicht identifiziert und rückverfolgt werden

Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem dazu benötigt werde, um europa­rechtliche Berichts­pflichten der Bundesrepublik zu erfüllen. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig. Sie betreffe entweder den "Gemein­schaftsbezug des Individuums", soweit z. B. Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (z. B. hinsichtlich Religion oder Glaubens­richtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können. Das Gericht nimmt dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwal­tungs­ge­richte Bezug.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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