23.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss16.02.2012

Bürger zur Zensus-Auskunft­s­er­teilung verpflichtetEingriff in Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat einen Antrag abgelehnt, mit dem sich ein Bürger gegen die 2011 durchgeführte Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) gewandt hatte.

Nachdem der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls mehrfach Fragebögen an die Stadt Göttingen unausgefüllt oder mit Fantasiedaten zurückgesandt hatte, verpflichtete die Stadt ihn zur Auskunft­s­er­teilung und setzte ein Zwangsgeld fest. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag, weil er sich in seinen Grundrechten verletzt sah.

Pflicht zu Angaben zum Geschlecht und zur Staats­an­ge­hö­rigkeit stellen keinen Grund­rechts­verstoß dar

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen lehnte diesen Antrag jedoch ab. So wie zahlreiche andere Gerichte in der Bundesrepublik sah auch das Verwal­tungs­gericht in Göttingen keine Verletzung von Grundrechten der Auskunfts­pflichtigen. Zwar greife die Haushaltsbefragung in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung ein; dies sei jedoch zulässig. Denn der Eingriff erfolge aufgrund eines förmlichen Gesetzes, das den Verwen­dungszweck der Informationen hinreichend präzise umgrenze. Die Auskünfte belasteten den Bürger auch nicht übermäßig und würden anonymisiert allein zu statistischen Zwecken verarbeitet, wobei das Gesetz bestimmte Fristen für die Löschung der erhobenen Daten vorsehe. Das Gericht machte klar, dass insbesondere die Pflicht, Angaben zum Geschlecht und zur Staats­an­ge­hö­rigkeit zu machen, keinen Grund­rechts­verstoß darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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