21.11.2024
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Dokument-Nr. 21127

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Urteil03.06.2015Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 458/15 und 4 B 512/15
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.06.2015

IT.NRW muss Daten aus dem Zensus 2011 vorerst weiter aufbewahrenDaten müssen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über gemeindlichen Klagen gegen die Feststellung der jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl aufbewahrt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen das vorhandene Datenmaterial mehrerer Gemeinden aus dem Zensus 2011 vorerst nicht löschen darf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verwal­tungs­ge­richte Aachen und Düsseldorf hatten den Landesbetrieb Information und Technik - IT.NRW - jeweils im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, das gesamte bei ihm vorhandene Datenmaterial aus dem Zensus 2011, das die antrag­stel­lenden Gemeinden (Baesweiler, Bad Münstereifel, Aachen, Geilenkirchen, Buchholz) betraf, von Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die gemeindlichen Klagen gegen die Feststellung ihrer jeweiligen amtlichen Einwohnerzahl rechtskräftig entschieden ist. Der Landesbetrieb hatte dagegen mit einer Beschwerde im Wesentlichen eingewandt, dass das Gesetz in § 19 ZensG 2011 die Löschung der Hilfsmerkmale und die Vernichtung der Erhebungs­un­terlagen ausnahmslos bis zum 9. Mai 2015 anordne.

OVG bejaht Pflicht zur Aufbewahrung der Daten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die erstin­sta­nz­lichen Entscheidungen bestätigt. Es hat ausgeführt, dass die kommunale Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie eine subjektive Rechts­stel­lungs­ga­rantie umfasse, die grund­recht­lichen Gewähr­leis­tungen vergleichbar sei und ihrerseits die Gewährung effektiven Rechtsschutzes einschließe. Es komme ernsthaft in Betracht, die Frist­be­stim­mungen des § 19 ZensG 2011 dahingehend verfas­sungs­konform auszulegen, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen seien, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt würden. Zudem bestünden prozessuale Möglichkeiten, dem Statis­tik­ge­heimnis unterliegende Erhebungs­un­terlagen und sonstige Daten aus dem Zensus 2011 zum Gegenstand eines Verwal­tungs­pro­zesses über gemeindliche Klagen gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl zu machen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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