15.11.2024
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Dokument-Nr. 29587

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss10.12.2020

VG Köln stoppt weiteren Transport von trächtigen Rindern nach MarokkoTatsächliches Schicksal der zu trans­por­tie­renden Rinder unklar

Ein für den 11. Dezember 2020 geplanter Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko kann nicht durchgeführt werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit einem Eilbeschluss entschieden.

Bereits mit Beschluss vom 18. November 2020 hatte das Verwal­tungs­gericht einen Transport von 132 Rindern nach Marokko angehalten und sich dabei im Wesentlichen auf die wahrscheinlich tierschut­z­widrige Behandlung der Rinder in Marokko gestützt (siehe Transport von 132 trächtigen Rindern nach Marokko gestoppt). In Bezug auf den jetzt geplanten weiteren Transport hatte das Gericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (Aktenzeichen 21 L 2254/20) entschieden, dass zwar ein Anspruch auf die bloße Trans­port­ge­neh­migung besteht. Dabei hatte es aber offen gelassen, ob nicht ein Einschreiten der Tierschutz­behörde gegen den Transport wegen der Behandlung der Tiere nach der Ankunft in Marokko geboten sei.

Behörde befürchtet nicht tierschutz­ge­rechte Behandlung der trächtigen Rinder in Marokko

Nunmehr hat der Rhein-Sieg-Kreis den Tiertransport mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt. Begründet wurde dies vor allem mit der voraussichtlich nicht tierschutz­ge­rechten Behandlung der Rinder in Marokko.

Hiergegen wandte sich das Trans­port­un­ter­nehmen mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht und legte weitere Unterlagen über die voraus­sichtliche Verwendung der Rinder in Marokko vor. Nach seiner Ansicht sei damit hinreichend sicher, dass keine tierschutz­recht­lichen Verstöße in Marokko zu befürchten seien.

Tatsächliches Schicksal der zu trans­por­tie­renden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar

Dem ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Auch nach den weiteren, von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sei das tatsächliche Schicksal der zu trans­por­tie­renden Rinder nach wie vor nicht hinreichend klar. Damit seien auch die Erfolgs­aus­sichten der Klage gegen den Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises als offen anzusehen. Die somit erforderliche Abwägung der entge­gen­ste­henden Interessen falle zu Lasten des Trans­port­un­ter­nehmens aus. Denn der drohende Eingriff in das Tierwohl sei irreparabel und überwiege den bloßen wirtschaft­lichen Schaden des Trans­port­un­ter­nehmens.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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