21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.12.2020

BVerwG: Rinder dürfen nach Marokko transportiert werdenUnzulässigkeit eines Trans­port­verbots durch örtliche Tierschutz­behörde

Ein Transport von 66 trächtigen Rindern nach Marokko darf grundsätzlich stattfinden. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht in einem Eilbeschluss entschieden und eine anderslautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln aufgehoben.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rhein-Sieg-Kreis hatte als örtliche Tierschutz­behörde einen Transport von 66 trächtigen Rindern durch Bescheid vom 8. Dezember 2020 untersagt und dies damit begründet, die Tiere würden in Marokko voraussichtlich nicht tierschutz­gerecht behandelt. Den dagegen gerichteten Eilantrag der Spedition aus dem Rhein-Sieg-Kreis lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ab. Ihre Beschwerde hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen Erfolg.

Rechtswidrige Untersagung des Tiertransports nach Marokko

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Die Unter­sa­gungs­a­n­ordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Es sei schon fraglich, ob die angenommenen tierschutz­recht­lichen Verstöße in Marokko der Spedition zuzurechnen seien. Die Annahme einer fortdauernden Verant­wort­lichkeit allein wegen des Transports begegne zumindest erheblichen Bedenken, wenn die Rinder - wofür nichts konkret Greifbares spreche - nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschut­z­widrig behandelt würden.

Hinreichende Konkretheit der Gefahr von Verstößen zweifelhaft

Erheblich zweifelhaft sei auch, so das Oberver­wal­tungs­gericht weiter, ob die in Rede stehende Gefahr von Verstößen hinreichend konkret sei. Der Rhein-Sieg-Kreis stütze sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse zum Umgang mit Rindern in Marokko. Deren Verlässlichkeit sei bislang nicht durch neutrale Stellungnahmen etwa staatlicher Stellen abgesichert und sie vermittelten allenfalls ein generelles Bild von in Marokko auch üblichen Methoden des Umgangs mit Rindern.

Möglichkeit genereller Trans­port­verbote

Was mit den Rindern hier nach Beendigung des Transports wahrscheinlich geschehen werde, sei nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts mit Ausnahme der letztendlich - zu einem unbestimmten Zeitpunkt - wohl zu erwartenden Schlachtung ungewiss. Eine solche Erkenntnislage möge es dem Verord­nungsgeber erlauben, generelle Verbrin­gungs­verbote zu erlassen. Der Rhein-Sieg-Kreis sei als örtliche Tierschutz­behörde für den Erlass derartiger Regelungen aber schon nicht zuständig. Die nach der Erkenntnislage verbleibenden erheblichen Unwägbarkeiten und Ungewissheiten ermächtigen ihn auch nicht dazu, Verstöße als wahrscheinlich zu unterstellen und der Spedition den Nachweis aufzubürden, dass es nicht zu Zuwider­hand­lungen gegen Anforderungen des Tierschutz­ge­setzes kommen wird. Vielmehr müsse die Behörde den Sachverhalt selbst ermitteln.

Wirtschaft­liches Interesse der Spedition überwiegt

Bei der allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung überwiege nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts das wirtschaftliche Interesse der Spedition. Ob den Tieren schwerwiegende Beein­träch­ti­gungen bis hin zur qualvollen Tötung drohten, sei hier ebenso ungewiss wie die Verant­wort­lichkeit der Antragstellerin für ein solches Geschehen. Ein faktisches Exportverbot für Rinder in Länder, in denen generell niedrigere Tierschutz­standards als in Deutschland bestünden, wie es mit dem Bescheid erlassen worden sei, sei auch unter Berück­sich­tigung des verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Tierschutzes nicht gerechtfertigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/rb)

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