15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil11.04.2013

Haupt­schul­lehrer hat bei Beschäftigung an Realschule plus keinen Anspruch auf höhere BesoldungUnter­schiedliche Studienzeiten für Lehrbefähigung stellen ausreichende sachliche Rechtfertigung für unter­schiedliche Besoldung dar

Eine Haupt­schul­lehrerin, die nach der Abschaffung der Hauptschulen in Rheinland-Pfalz an einer Realschule plus unterrichtet, hat keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschul­lehrerin oder höhere Besoldung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte beantragt, ihr das um eine Besoldungsgruppe - A 13 statt A 12 - höher dotierte Amt einer Realschul­lehrerin zu übertragen oder ihr zumindest eine entsprechende Zulage zu gewähren. An der Realschule plus nehme sie überwiegend Aufgaben wahr, die zuvor Realschul­lehrern übertragen gewesen seien. Mit der flächen­de­ckenden Einführung der Realschule plus und dem Verzicht auf Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen für die nunmehr dort eingesetzten Lehrer der früheren Hauptschulen habe der Gesetzgeber zudem deutlich gemacht, dass er diese für ausreichend befähigt halte, ebenso wie die bisherigen Realschullehrer an der neuen Schulform zu unterrichten. Dann aber müsse er Lehrer mit gleichen Aufgaben auch gleich besolden. Das beklagte Land hatte dies unter Hinweis auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die geforderte Besserstellung abgelehnt.

Ernennung zur Realschul­lehrerin setzt Befähigung für das Lehramt an Realschulen voraus

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Realschul­lehrerin. Als ausgebildete Grund- und Haupt­schul­lehrerin verfüge sie über die Befähigung für das Lehramt an allge­mein­bil­denden Schulen. Die von ihr begehrte Ernennung zur Realschul­lehrerin setze demgegenüber die Befähigung für das Lehramt an Realschulen voraus. Diese Laufbahn­be­fä­higung könne von Inhabern anderer Lehrämter zwar auch nachträglich im Rahmen einer Aufstiegs­prüfung erworben werden, einer solchen habe sich die Klägerin bislang jedoch nicht unterzogen.

Gesetzgeber hat von neuer besol­dungs­recht­licher Zuordnung für betroffenen Personenkreis abgesehen

Ein Anspruch auf die Ernennung folge auch nicht daraus, dass die Klägerin nunmehr zum Teil Aufgaben einer Realschul­lehrerin wahrnehme. Nach beamten­recht­lichen Grundsätzen könne der Dienstherr seine Beamten durchaus für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus zugleich ein Anspruch auf die status­rechtliche Verleihung des höheren Amtes und die damit verbundene Einweisung in eine höhere Besol­dungs­gruppe ergebe. Hierfür habe sich der Gesetzgeber vorliegend im Rahmen der Schul­struk­tur­reform entschieden. Obwohl klar gewesen sei, dass ein großer Teil der bisher an den Hauptschulen tätigen Lehrer künftig an den Realschulen plus unterrichten werde, habe er davon abgesehen, eine neue besol­dungs­rechtliche Zuordnung für diesen Personenkreis zu treffen. Durchgreifende Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit bestünden insoweit nicht.

Haupt­schul­lehrer können während Überg­angs­zeitraum Befähigung für das Lehramt an Realschulen mittels Aufstiegs­prüfung nachweisen

Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, innerhalb dessen er entscheiden könne, welcher Besol­dungs­gruppe er einen Dienstposten zuordne. Für einen Missbrauch dieser Gestal­tungs­freiheit bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere habe das beklagte Land durch die unterlassene Höherbewertung des Amtes eines an der Realschule eingesetzten Haupt­schul­lehrers nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen. Während das Studium für die Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen zur Zeit der Ausbildung sechssemestrig konzipiert und als Fachhoch­schul­studium möglich gewesen sei, habe es für das Lehramt an Realschulen eines achtsemestrigen Univer­si­täts­s­tudiums bedurft. Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen plus setze sogar ein Studium von insgesamt neun Semestern voraus. Diese Unterschiede stellten - so die Koblenzer Richter - eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die unter­schiedliche Besoldung von Lehrern mit der Lehrbefähigung an Grund- und Hauptschulen einerseits und solchen mit der Lehrbefähigung für Realschulen andererseits dar. Dies gelte umso mehr, als während des reformbedingten Überg­angs­zeit­raumes für die ehemaligen Haupt­schul­lehrer die Möglichkeit bestehe, über eine Aufstiegs­prüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen nachzuweisen. Damit habe die Klägerin zugleich auch keinen Anspruch, aufgrund ihrer Tätigkeit an der Realschule plus zumindest die Grund­ge­halts­dif­ferenz zwischen den Besol­dungs­gruppen A 12 und A 13 als Zulage zu erhalten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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