15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.11.2013

An Realschulen plus tätige Grund- und Haupt­schul­lehrer haben vorerst keinen Anspruch auf höhere BesoldungZugang zu einer Wechselprüfung muss schnellst­möglich eröffnet werden

Die als Grund- und Haupt­schul­lehrer ausgebildeten Beamten, die an einer Realschule plus unterrichten, haben allein aufgrund ihrer Tätigkeit keinen Anspruch auf Übertragung des höher besoldeten Amtes eines Lehrers an einer Realschule plus. Ihnen muss aber schnellst­möglich der Zugang zu einer Wechselprüfung eröffnet werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist als Grund- und Haupt­schul­lehrerin ausgebildet. Zum August 2009 wurde die Regionale Schule, an der sie eingesetzt war, aufgrund der Schul­struk­tur­reform des Landes in eine Realschule plus übergeleitet. Die Klägerin unterrichtet weiterhin an dieser Schule und wird unverändert nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO besoldet.

Lehrerin rügt Verstoß gegen Gleichheitssatz und Fürsorgepflicht durch das beklagte Land

Im Frühjahr 2012 beantragte sie, ihr das nach Besol­dungs­gruppe A 13 LBesO besoldete Amt einer Realschul­lehrerin zu übertragen oder ihr zumindest eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Besol­dungs­gruppen A 12 LBesO und A 13 LBesO zu gewähren. Nachdem das beklagte Land dies abgelehnt hatte, erhob sie Klage, mit der sie geltend machte, sie habe Anspruch auf Übertragung eines Amtes, das ihren tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben entspreche. Der Beklagte verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen seine Fürsorgepflicht, weil er Bedienstete, denen er dauerhaft identische Lehraufgaben übertragen habe, ungleich einstufe und besolde.

Besoldung richtet sich nach erworbener Qualifikation

Der Beklagte ist der Klage entge­gen­ge­treten und machte geltend, dass die Klägerin nicht die laufbahn­recht­lichen Voraussetzungen für die Übertragung des höher besoldeten Amtes erfülle. Die Besoldung richte sich nicht nach der übertragenen Aufgabe, sondern nach der erworbenen Qualifikation.

Klägerin hat nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit an einer Realschule plus Anspruch auf Übertragung des status­recht­lichen Amtes einer Realschul­lehrerin

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 11. April 2013 ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung zurück. Das Oberver­wal­tungs­gericht führte aus, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Tätigkeit an einer Realschule plus keinen Anspruch auf Übertragung des status­recht­lichen Amtes einer Lehrerin an einer Realschule oder an einer Realschule plus habe. Die Übertragung dieser Ämter setze einen Wechsel des Laufbahnzweiges voraus, dessen Voraussetzungen die Klägerin derzeit nicht erfülle, weil sie noch keine Wechselprüfung abgelegt habe.

Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige für Überg­angs­zeitraum rechtlich zulässig

Beamten­rechtlich müsse zwischen der Funktion eines Beamten - d.h. seinem Dienstposten - und seinem Statusamt unterschieden werden. Der Gesetz- und Verord­nungsgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, zur Umsetzung der Schul­struk­tur­reform die äußere Struktur der Realschulen plus bereits zu einem Zeitpunkt zu etablieren, in welchem noch keine speziell für diese Schulform ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Für den daraus folgenden Überg­angs­zeitraum sei es zulässig, die bisherigen Laufbahnzweige des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramtes an Realschulen beizubehalten und sie einheitlich den Dienstposten an den Realschulen plus zuzuordnen. Die Beibehaltung der bisherigen Laufbahnzweige und die "Bündelung" der Dienstposten an den Realschulen plus für einen Überg­angs­zeitraum sei eine Folge des rechtlich zulässigen gesetz­ge­be­rischen Konzepts für die Umsetzung der Schul­struk­tur­reform.

Wechsel­prü­fungs­ordnung muss schnellst­möglich in Kraft gesetzt werden

Jedoch müsse aufgrund der "Dienst­pos­ten­bün­delung" die rechtliche und tatsächliche Durchlässigkeit zwischen den unter­schied­lichen Laufbahnzweigen gewährleistet sein. Es wäre unzulässig, wenn der Gesetz- und Verord­nungsgeber die Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen einerseits auf das Erfordernis einer Wechselprüfung verwiese, andererseits aber deren Wahrnehmung nicht ermöglichte, weil es an entsprechenden Durch­füh­rungs­be­stim­mungen fehlte oder die Durchführung der Prüfung faktisch nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Antragstellung durchgeführt werden könnte. Es obliege daher dem Beklagten, die Wechsel­prü­fungs­ordnung, deren Entwurf bereits vorliege, schnellst­möglich in Kraft zu setzen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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