15.11.2024
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Dokument-Nr. 5742

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Urteil12.03.2008Bundesarbeitsgericht4 AZR 93/07
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil10.03.2006, 5 (10) Sa 1000/03
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.03.2008

BAG: Lehrervergütung bei sinkenden Schülerzahlen ändert sich nicht

Die sich ändernden Schülerzahlen in Sachsen sind für die Lehre­rein­grup­pierung irrelevant. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Eingruppierung von angestellten Lehrern richtet sich nach manchen landes­recht­lichen Bestimmungen, darunter auch denen des Freistaats Sachsen, nach den für die beamteten Lehrer geltenden Vorschriften, weil die Einze­l­a­r­beits­verträge und/oder der BAT/BAT-O darauf verweisen. Bei einer solchen Vertragslage sind Höher­grup­pie­rungen - wie beamten­rechtliche Beförderungen - zusätzlich von einer entsprechenden freien Planstelle und einer Ermes­sen­s­ent­scheidung des Dienstherrn/ Arbeitgebers abhängig, diese Stelle mit dem Angestellten zu besetzen.

Dies gilt auch, wenn die Besol­dungs­gruppe eines beamteten Lehrers von der Zahl der an der Schule unterrichteten Schüler abhängt und die Grenze zur nächsthöheren Besol­dungs­gruppe überschritten worden ist. Der Angestellte ist auch in diesem Fall nicht „automatisch“ höhergruppiert. Die eine solche Tarifautomatik vorsehende Vergü­tungs­ordnung des BAT/BAT-O gilt für Lehrkräfte nicht; sie ist durch die Übertragung der beamten­recht­lichen Besol­dungs­grundsätze ersetzt. Eine entsprechende Berück­sich­tigung dieser Grundsätze bedeutet aber auch, dass für einen angestellten Lehrer, der in der höheren Vergü­tungs­gruppe (entspr. der Besol­dungs­gruppe für die höhere Schülerzahl) eingruppiert war, diese nicht dann ohne weiteres wegfällt, wenn die Schülerzahl wieder absinkt. Denn auch gegenüber einem Beamten wäre in einem solchen Fall der Entzug des einmal übertragenen Amtes und eine entsprechende Absenkung der Besoldung nach beamten­recht­lichen Grundsätzen nicht möglich.

Eine Lehrerin, die in der Nähe von Dresden eine Grundschule mit mehr als 80 Schülern kommissarisch geleitet hatte, wurde im Jahre 1994 nach Durchführung der entsprechenden Betei­li­gungs­ver­fahren „endgültig zur Schulleiterin bestellt“ und erhielt ab dem 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr IIa BAT-O (entspr. der für Beamte unter gleichen Bedingungen maßgeblichen Besol­dungs­gruppe A 13). Im Jahre 1999 sank die Schülerzahl auf unter 80, woraufhin der Lehrerin mitgeteilt wurde, sie sei ab dem 1. August 1999 in der VergGr III BAT-O (entspr. der unter diesen Bedingungen für Neuein­stel­lungen maßgeblichen Besol­dungs­gruppe A 12) eingruppiert. Im Jahr 2001 stieg die Zahl der Schüler auf 123, im darauffolgenden Jahr auf 125 an. Die Klägerin verlangte vergeblich die Weiterzahlung der Vergütung nach VergGr IIa BATO. Diese erhielt sie erst wieder ab dem 1. August 2003. Die Klägerin hat die höhere Vergütung zuletzt für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2003 verlangt.

Anders als das Arbeitsgericht hat das Landes­a­r­beits­gericht der Klägerin die begehrte Vergütung ab dem 1. August 2001 zuerkannt.

Diese Entscheidung hat der Vierte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts bestätigt. Die Eingruppierung der Klägerin hat sich durch das Absinken der Schülerzahl der von ihr geleiteten Schule nicht geändert. Die Klägerin ist deshalb immer noch in der VergGr IIa BAT-O eingruppiert und kann die entsprechende Vergütung für den gesamten Streitzeitraum verlangen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/08 des BAG vom 12.03.2008

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