24.11.2024
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Dokument-Nr. 7264

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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil13.01.2009

Klage einer zwangs­teil­zeit­be­schäf­tigten Lehrkraft auf rückwirkende Besoldung nur teilweise erfolgreich

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat auf die Berufung der Landes­schul­behörde Lüneburg ein stattgebendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Lüneburg geändert und die Klage einer Lehrerin auf Rücknahme der Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung ab dem Zeitpunkt ihrer Einstellung und auf besol­dungs­rechtliche Gleichstellung mit einer vollzeit­be­schäf­tigten Lehrkraft teilweise abgewiesen.

Die Rechts­vor­gängerin der Landes­schul­behörde hatte die Klägerin Anfang 1999 in den nieder­säch­sischen Schuldienst eingestellt und zugleich für die Dauer von vier Jahren eine Teilzeit­be­schäf­tigung festgesetzt. Während ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung beantragte die Klägerin Mitte des Jahres 2000 die rückwirkende Aufhebung der Teilzeit­fest­setzung und ihre rückwirkende besoldungs- und versor­gungs­rechtliche Gleichstellung mit einer vollzeit­be­schäf­tigten Lehrkraft. Dies lehnte die Landes­schul­behörde unter Berufung auf die zwischen­zeitlich eingetretene Bestandskraft der Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung von Anfang 1999 ab. Ab August 2001 wurde die Klägerin vollzeit­be­schäftigt. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren für den Zeitraum ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung vom Anfang 1999 bis Mitte des Jahres 2001 weiterverfolgt hat, stattgegeben.

Der dagegen gerichteten Berufung der Landes­schul­behörde hat der 5. Senat teilweise stattgegeben. Er hat entschieden, dass der Klägerin nach der teilweisen Aufhebung der Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung für den Zeitraum von Mitte 2000 bis Mitte 2001 die Besol­dungs­dif­ferenz zu einer vollzeit­be­schäf­tigten Lehrkraft nachzuzahlen ist. Über die von der Klägerin ursprünglich ebenfalls geltend gemachte versor­gungs­rechtliche Gleichstellung mit einer vollzeit­be­schäf­tigten Lehrkraft musste der Senat nicht mehr entscheiden, weil die Landes­schul­behörde die Klägerin insoweit bereits klaglos gestellt hatte.

Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die verfügte Einstel­lungs­teilzeit rechtswidrig ist. Dies allein begründet jedoch nicht einen Anspruch auf Rücknahme der bestands­kräftigen Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn sich das Festhalten an dem Verwaltungsakt als "schlechthin unerträglich" erweist. Dieses ist nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags der Klägerin auf Vollzeit­be­schäf­tigung bei der Landes­schul­behörde der Fall. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem Mitte des Jahres 2000 bei der Behörde eingegangenen Antrag nicht nur die rückwirkende Aufhebung der Teilzeit­be­schäf­tigung begehrt, sondern zugleich ihrem Dienstherrn zukünftig ihre volle Arbeitskraft angeboten hat. Andererseits ist als Erwägung für den Zeitraum bis zum Antragseingang zu beachten, dass der bis dahin aufgetretene Unter­halts­bedarf der Klägerin durch die Alimentation ihrer Teilzeit­be­schäf­tigung gedeckt worden ist und die im Vergleich zu einer Vollzeit­be­schäf­tigung fehlende Dienstleistung nicht mehr nachgeholt werden kann. Angesichts dieser Umstände erachtet der Senat es für ermes­sens­feh­lerfrei, dass die Landes­schul­behörde eine rückwirkende Aufhebung der Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung unter Berufung auf die fehlende Nachholbarkeit der Dienstleistung und die Bestandskraft der Verfügung für die Zeit bis zum Eingang des Antrags der Klägerin bei der Behörde abgelehnt hat. Dagegen erweist sich eine Aufhebung der festgesetzten Einstel­lungs­teilzeit mit Wirkung für die Zukunft ab Eingang des Antrags bei der Behörde Mitte des Jahres 2000 aufgrund der genannten Umstände als geboten. Insoweit ist ein Festhalten an der Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­ver­fügung für die Klägerin "schlechthin unerträglich", da sie ab diesem Zeitpunkt gezwungen war, ihre Lebensführung bis zur Beendigung der Teilzeit­be­schäf­tigung unter Verstoß gegen den Haupt­be­ruf­lich­keits­grundsatz und das Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip einzuschränken, obwohl sie ihrem Dienstherrn ihre volle Arbeitskraft ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 13.01.2009

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