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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.01.2016

Beamter hat mangels medizinischer Notwendigkeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Gewebe­zucker­mess­gerätErkranktem wurde bereits zuvor Beihilfe für Insulinpumpe mit integriertem Blutzu­cke­r­messgerät gewährt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Gewebe­zucker­mess­gerät hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt die für den Kosten­übernahme­anspruch vorgeschriebene medizinische Notwendigkeit für den Erhalt des Gerätes nicht vor, da ihm bereits zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzu­cke­r­messgerät gewährt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an Diabetes mellitus. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzu­cke­r­messgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebe­zu­cke­r­messgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebe­zu­cke­r­mess­geräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzu­cke­r­messgerät verfüge. Dagegen hat der Beamte Klage erhoben. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzu­cke­r­messgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.

Krank­heits­be­dingte Versorgung mit Hilfsmitteln ist bereits sichergestellt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, urteilten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihil­fe­fä­higkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzu­cke­r­messgerät. Damit sei seine krank­heits­be­dingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebe­zu­cke­r­messgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihil­fe­vor­schriften.

Beihil­fe­ge­währung für Gewebe­zu­cke­r­mess­geräten nur in Ausnahmefällen nicht zu beanstanden

Das Gewebe­zu­cke­r­messgerät sei auch nicht mit einem Blutzu­cke­r­messgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihil­fe­fä­higkeit von Gewebe­zu­cke­r­mess­geräten nur in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zulasse.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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