Dokument-Nr. 20831
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- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil13.07.2012, 5 K 51.11
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.05.2014, 7 B 5.14
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil09.01.2013, 7 K 337.10
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.05.2014, 7 B 10.14
- Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen SohnVerwaltungsgericht Trier, Urteil18.11.2014, 1 K 1456/14.TR
- Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähigVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil05.09.2014, 5 K 370/14.KO
- Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach BandscheibenvorfallOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss17.02.2014, 1 A 1012/12
Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2015
Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte rechtmäßigBundesverwaltungsgericht erklärt Berliner Beihilfeverordnung für rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluronsäurepräparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.
In den beiden zu entscheidenden Fällen war den beihilfeberechtigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniegelenksarthrose ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle des Beklagten lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 Euro in dem einen und 437 Euro in dem anderen Fall für "HYA Ject"- bzw. "Ostenil-Fertigspritzen") mit der Begründung ab, diese Hyaluronsäurepräparate seien als Medizinprodukte nicht beihilfefähig.
OVG: Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig
Beide Klagen auf Beihilfegewährung, die von verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts unterschiedlich entschieden worden waren, hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind diese Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig. Die Vorschrift der Berliner Beihilfeverordnung, die dies ausschließe, sei unwirksam. Die dortige Verweisung auf die Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) und die davon wiederum in Bezug genommene abschließende Übersicht in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die verordnungsfähigen Medizinprodukte, zu denen Hyaluronsäurepräparate nicht zählten, sei verfassungswidrig.
BVerwG: Streitige Regelung in Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten ist als rechtmäßig anzusehen
Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihilfeverordnung zu Medizinprodukten als rechtmäßig erachtet. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verordnungsregelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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