23.11.2024
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Dokument-Nr. 20831

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Urteil26.03.2015BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 8.14 und BVerwG 5 C 9.14
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 8.14:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil13.07.2012, 5 K 51.11
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.05.2014, 7 B 5.14
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 9.14:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil09.01.2013, 7 K 337.10
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.05.2014, 7 B 10.14
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.03.2015

Beschränkung der Beihil­fe­fä­higkeit auf bestimmte Medizinprodukte rechtmäßigBundes­verwaltungs­gericht erklärt Berliner Beihil­fe­ver­ordnung für rechtmäßig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Berliner Beihil­fe­ver­ordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte (hier für Hyaluron­säure­präparate) grundsätzlich ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt.

In den beiden zu entscheidenden Fällen war den beihil­fe­be­rech­tigten Beamten ein physikalisch wirkendes Präparat zur Behandlung eines Knorpelschadens bzw. einer Kniege­lenks­ar­throse ärztlich verordnet worden. Die Beihilfestelle des Beklagten lehnte die Erstattung der jeweiligen Aufwendungen (225 Euro in dem einen und 437 Euro in dem anderen Fall für "HYA Ject"- bzw. "Ostenil-Fertigspritzen") mit der Begründung ab, diese Hyalu­ron­säu­re­prä­parate seien als Medizinprodukte nicht beihilfefähig.

OVG: Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig

Beide Klagen auf Beihil­fe­ge­währung, die von verschiedenen Kammern des Verwal­tungs­ge­richts unterschiedlich entschieden worden waren, hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts sind diese Medizinprodukte als Arzneimittel beihilfefähig. Die Vorschrift der Berliner Beihil­fe­ver­ordnung, die dies ausschließe, sei unwirksam. Die dortige Verweisung auf die Regelung im Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (Fünftes Buch Sozial­ge­setzbuch) und die davon wiederum in Bezug genommene abschließende Übersicht in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses über die verord­nungs­fähigen Medizinprodukte, zu denen Hyalu­ron­säu­re­prä­parate nicht zählten, sei verfas­sungs­widrig.

BVerwG: Streitige Regelung in Berliner Beihil­fe­ver­ordnung zu Medizin­pro­dukten ist als rechtmäßig anzusehen

Die dagegen gerichteten Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die streitige Regelung in der Berliner Beihil­fe­ver­ordnung zu Medizin­pro­dukten als rechtmäßig erachtet. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokra­tie­prinzips, mit der verfas­sungs­recht­lichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmt­heitsgebot vereinbar. Weil die Verweisungsnorm im Zusammenhang mit einer anderen Verord­nungs­re­gelung auszulegen ist, ist ihre Wirkung begrenzt. Danach ist nur die grundsätzliche Anwendung der Regelungen in den in Bezug genommenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses angeordnet. Die Beihilfestellen des Dienstherrn haben noch einen Entschei­dungs­spielraum und können unter Berück­sich­tigung des beamten­recht­lichen Fürsor­ge­grund­satzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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