21.11.2024
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Dokument-Nr. 18871

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.09.2014

Kosten für Nahrungs­ergänzungs­mittel sind nicht beihilfefähigBesonderheiten der Rezep­tausstellung im Ausland sind im Einzelfall zu berücksichtigen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für das Nahrungs­ergänzungs­mittel Vitalipin nicht beihilfefähig sind. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darüber hinaus darauf, dass Besonderheiten ausländischer Gesund­heits­systeme bei der Rezep­tausstellung zu beachten sind und daher die Verordnung eines amerikanischen Krankenhauses im Einzelfall trotz fehlender Unterschrift von der Beihilfestelle anhand der Bei­hilfe­bestimmungen überprüft werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Beamter im Ruhestand, beantragte beim beklagten Land Beihil­fe­leis­tungen für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks. Das beklagte Land lehnte eine Beihilfeleistung ab. Im Falle von Vitalipin handele es sich um ein schlichtes Nahrungsergänzungsmittel, für das eine Koste­n­er­stattung nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der übrigen Medikamente fehle es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung. Das vom Kläger vorgelegte Dokument, ausgestellt durch ein amerikanisches Krankenhaus, sei nicht ausreichend.

Präparat wurde zu Behand­lungs­zwecken ausdrücklich ärztlich verordnet

Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass das Präparat Vitalipin sowohl als Nahrungs­er­gän­zungs­mittel als auch als Medikament Verwendung finde. Im konkreten Fall sei es zu Behand­lungs­zwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden. Hinsichtlich der übrigen Medikamente genüge das von ihm vorgelegte amerikanische Kranken­h­aus­do­kument; es sei mit einer entsprechenden deutschen ärztlichen Verordnung gleichzusetzen.

Für Beta-Rezeptoren-Blocker und Blutdrucksenker sind Beihil­fe­leis­tungen zu gewähren

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz gaben der Klage teilweise statt. Hinsichtlich des Beta-Rezeptoren-Blockers und des Blutdruck­senkers seien dem Kläger Beihil­fe­leis­tungen zu gewähren. Dabei seien die Besonderheiten ausländischer Gesund­heits­systeme bei der Rezep­tausstellung zu beachten. Die vom Kläger vorgelegte amerikanische Unterlage lasse im konkreten Einzelfall trotz fehlender Unterschrift eine Überprüfung durch die Beihilfestelle anhand der Beihil­fe­be­stim­mungen zu.

Präparat Vitalipin ist als Nahrungs­er­gänzung nicht beihilfefähig

Das Präparat Vitalipin sei hingegen nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungs­er­gänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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