Dokument-Nr. 18871
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil05.09.2014
Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht beihilfefähigBesonderheiten der Rezeptausstellung im Ausland sind im Einzelfall zu berücksichtigen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Kosten für das Nahrungsergänzungsmittel Vitalipin nicht beihilfefähig sind. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darüber hinaus darauf, dass Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Rezeptausstellung zu beachten sind und daher die Verordnung eines amerikanischen Krankenhauses im Einzelfall trotz fehlender Unterschrift von der Beihilfestelle anhand der Beihilfebestimmungen überprüft werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Beamter im Ruhestand, beantragte beim beklagten Land Beihilfeleistungen für die Beschaffung des Lachs-Kaviar-Extrakts Vitalipin sowie eines Beta-Rezeptoren-Blockers und eines Mittels zur Senkung hohen Blutdrucks. Das beklagte Land lehnte eine Beihilfeleistung ab. Im Falle von Vitalipin handele es sich um ein schlichtes Nahrungsergänzungsmittel, für das eine Kostenerstattung nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der übrigen Medikamente fehle es an einer ordnungsgemäßen ärztlichen Verordnung. Das vom Kläger vorgelegte Dokument, ausgestellt durch ein amerikanisches Krankenhaus, sei nicht ausreichend.
Präparat wurde zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet
Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass das Präparat Vitalipin sowohl als Nahrungsergänzungsmittel als auch als Medikament Verwendung finde. Im konkreten Fall sei es zu Behandlungszwecken ausdrücklich ärztlich verordnet worden. Hinsichtlich der übrigen Medikamente genüge das von ihm vorgelegte amerikanische Krankenhausdokument; es sei mit einer entsprechenden deutschen ärztlichen Verordnung gleichzusetzen.
Für Beta-Rezeptoren-Blocker und Blutdrucksenker sind Beihilfeleistungen zu gewähren
Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz gaben der Klage teilweise statt. Hinsichtlich des Beta-Rezeptoren-Blockers und des Blutdrucksenkers seien dem Kläger Beihilfeleistungen zu gewähren. Dabei seien die Besonderheiten ausländischer Gesundheitssysteme bei der Rezeptausstellung zu beachten. Die vom Kläger vorgelegte amerikanische Unterlage lasse im konkreten Einzelfall trotz fehlender Unterschrift eine Überprüfung durch die Beihilfestelle anhand der Beihilfebestimmungen zu.
Präparat Vitalipin ist als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig
Das Präparat Vitalipin sei hingegen nach den einschlägigen Bestimmungen als Nahrungsergänzung nicht beihilfefähig. Es komme dabei nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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