18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil25.09.2013

Beamtin hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Nahrungs­ergänzungs­mittelAnspruch auf Beihilfe besteht nur für vom Arzt verordnete Aufwendungen für Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel nur dann beihilfefähig, wenn sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet wurden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies damit die Klage einer Beamtin auf Beihilfe für Nahrungs­ergänzungs­mittel ab.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Beamtin reichte bei der Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz 21 Rechnungen über die Lieferung von Präparaten ein. Die Gesamtsumme machte insgesamt 3.226,16 Euro aus. Sie bat um die Gewährung einer Beihilfe, was mit dem Hinweis abgelehnt wurde, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig. Hiergegen erhob die Beamtin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage und machte geltend, sie leide an einer Vielzahl behand­lungs­pflichtiger Erkrankungen insbesondere an Nervosität, Fibromylagie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne. Zu deren Behandlung habe sie mit Erfolg verschiedene Präparate eingenommen, was zu einer Verbesserung ihrer Blutwerte geführt habe.

Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind nicht beihilfefähig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Richter, seien Aufwendungen für Arzneimittel nur beihilfefähig, soweit sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden seien. Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so insbesondere Nahrungs­er­gän­zungs­mittel, Diätkost, ballast­stoff­reiche Kost oder glutenfreie Nahrung. Eine Ausnahme hiervon gebe es bei Vorliegen bestimmter Krank­heits­bilder zwar für Amino­säu­re­mi­schungen, Eiweiß­hy­dro­lysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Bei den von der Beamtin eingenommenen Produkten habe es sich jedoch allesamt um Stoffe gehandelt, die als bloße Nahrungs­er­gän­zungs­mittel einzustufen gewesen seien oder eine ausschließlich diätetische Bestimmung gehabt hätten. Hierfür gebe es keine Beihilfe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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