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- Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundesbeihilferecht nicht beschränktBundesverwaltungsgericht, Urteil08.11.2012, BVerwG 5 C 2.12, BVerwG 4.12 und BVerwG 6.12
- VG Saarlouis: Landesbeamte haben Anspruch auf Beihilfen für ViagraVerwaltungsgericht Saarlouis, Urteil17.02.2011, 6 K 751/10, 6 K 728/10 u. 6 K 1440/09
- Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beteiligenVerwaltungsgericht Berlin, Urteil11.09.2007, VG 28 A 49.06, VG 28 A117.06 u.a.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.06.2013
Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige ArzneimittelAusschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ohne Härtefallregelung unwirksam
Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für die Bundesbeihilfeverordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schloss Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Regelfall aus. Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers nicht vor.
Verweigerung der Beihilfe verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei ohne eine Härtefallregelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn Beihilfeberechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härtefallregelung müsse in der Bundesbeihilfeverordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwaltungsvorschriften (z. B. Erlasse) reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus.
Gericht äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Bundesbeihilfeverordnung
Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihilfeberechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfassungsgemäß ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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