18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.06.2013

Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige ArzneimittelAusschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit ohne Härte­fa­ll­re­gelung unwirksam

Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen für die Bundes­beihilfe­verordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versor­gungs­be­rech­tigter der Bundeswehr. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung (BBhV) schloss Beihil­fe­leis­tungen für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel im Regelfall aus. Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers nicht vor.

Verweigerung der Beihilfe verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihil­fe­leis­tungen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit sei ohne eine Härte­fa­ll­re­gelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härte­fa­ll­re­gelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel für den Beihil­fe­be­rech­tigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts dann vor, wenn Beihil­fe­be­rechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härte­fa­ll­re­gelung müsse in der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwal­tungs­vor­schriften (z. B. Erlasse) reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus.

Gericht äußert Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung

Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härte­fa­ll­re­gelung für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihil­fe­be­rechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfas­sungsgemäß ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16211

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI