21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.06.2013

Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige ArzneimittelAusschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit ohne Härte­fa­ll­re­gelung unwirksam

Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen für die Bundes­beihilfe­verordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Versor­gungs­be­rech­tigter der Bundeswehr. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung (BBhV) schloss Beihil­fe­leis­tungen für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel im Regelfall aus. Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers nicht vor.

Verweigerung der Beihilfe verstößt gegen grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihil­fe­leis­tungen zu bewilligen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit sei ohne eine Härte­fa­ll­re­gelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härte­fa­ll­re­gelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel für den Beihil­fe­be­rech­tigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts dann vor, wenn Beihil­fe­be­rechtigte mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härte­fa­ll­re­gelung müsse in der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwal­tungs­vor­schriften (z. B. Erlasse) reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus.

Gericht äußert Zweifel an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung

Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härte­fa­ll­re­gelung für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihil­fe­be­rechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als 2 % (bei chronisch Kranken 1 %) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfas­sungsgemäß ist.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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