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Dokument-Nr. 4832

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil11.09.2007

Dienstherr muss sich an den Kosten seiner Beamten für nicht verschrei­bungs­pflichtige Medikamente beteiligen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat acht Klagen von Berliner Landesbeamten entsprochen, mit denen diese höhere Zuzahlungen ihres Dienstherrn zu ihren Krank­heits­kosten (Beihilfe) begehrt hatten.

Drei der Kläger begehrten Beihilfe für Kosten, die ihnen beim Bezug von medizinisch notwendigen, nicht verschrei­bungs­pflichtigen Medikamenten entstanden waren. Das Landes­ver­wal­tungsamt Berlin lehnte die Anträge mit der Begründung ab, die Kosten seien nach dem 1. August 2004 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt seien – aufgrund einer Änderung der Verwal­tungs­vor­schriften über die Beihil­fe­ge­währung an Beamte – Aufwendungen für nicht verschrei­bungs­pflichtige Medikamente generell nicht mehr erstat­tungsfähig. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren erhoben die Kläger Klage.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem generellen Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente von der Erstat­tungs­fä­higkeit (Beihil­fe­fä­higkeit) habe der Dienstherr das Beihilfesystem für Beamte strukturell geändert. Eine derart weitreichende Änderung könne nicht, wie geschehen, durch Verwal­tungs­vor­schrift, sondern nur durch förmliches Gesetz oder Rechts­ver­ordnung erfolgen.

Der Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente von der Beihil­fe­fä­higkeit verstoße außerdem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlich recht­fer­ti­gender Grund dafür, bei verschrei­bungs­pflichtigen Medikamenten Beihil­fe­fä­higkeit vorzusehen, bei nicht verschrei­bungs­pflichtigen Medikamenten dagegen nicht, sei nicht ersichtlich.

Als verschrei­bungs­pflichtig werde ein Medikament in der Regel dann eingestuft, wenn es auch bei bestim­mungs­gemäßer Anwendung Gesund­heits­ge­fahren für den Anwender mit sich bringe. Mithin seien nach der von den Klägern angegriffenen Änderung der Beihil­fe­vor­schriften der Sache nach nur noch „gefährliche“ Medikamente beihilfefähig; „ungefährliche“ dagegen nicht. Die geringere Gefährlichkeit eines Medikaments könne für sich genommen seinen Ausschluss von der Beihil­fe­fä­higkeit aber nicht rechtfertigen.

Schließlich verstoße der Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente von der Beihil­fe­fä­higkeit auch gegen die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG obliegende Fürsorgepflicht. Danach dürfe der Dienstherr seinen Beamten im Bereich der Vorsorge gegen Krank­heits­kosten keine unkalkulierbar hohen Risiken aufbürden. Genau dies sei aber mit dem völligen Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit geschehen. Im Extremfall könnten danach hohe Kosten für nicht verschrei­bungs­pflichtige Medikamente das Gehalt des Beamten vollständig aufzehren.

In fünf weiteren Verfahren hat das Gericht den völligen Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung erektiler Dysfunktion und die starke Einschränkung der Koste­n­er­stattung für die Behandlung ungewollter Kinderlosigkeit mit ähnlicher Begründung beanstandet und den jeweiligen Klägern Ansprüche auf weitere Beihil­fe­zah­lungen zugesprochen. Die Berufung wurde in allen Fällen zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des VG Berlin vom 11.09.2007

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