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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.04.2011

Beihilfe für Bundesbeamte durch Arznei­mit­tel­fest­beträge wirksam beschränktBei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung dürfen bei der Beihilfe Kosten des preis­güns­tigsten Medikaments zugrunde gelegt werden

Der Anspruch eines Bundesbeamten auf Beihilfe im Krankheitsfall wird durch die vom Bundes­mi­nis­terium des Innern bestimmten Festbeträge für Arzneimittel wirksam begrenzt. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls – ein Bundesbeamter – beantragte Beihilfe zu Arznei­mit­tel­kosten von 135 Euro, welche die Beihilfebehörde jedoch nur in Höhe eines zuvor durch Verwal­tungs­vor­schrift bestimmten Festbetrags von 90 Euro als beihilfefähig anerkannte. Dementsprechend blieb auch die letztlich gewährte Beihilfe hinter dem Antrag des Klägers zurück. Dieser erhob Klage auf Gewährung ungekürzter Beihilfe, der das Verwal­tungs­gericht Koblenz stattgab. Auf die Berufung des Bundes hat das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz dieses Urteil jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auch nach neuer Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig

Entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts beruhe der angewandte Arznei­mit­tel­fest­betrag auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Er führe daher zu einer wirksamen Begrenzung des Beihil­fean­spruchs. Auch nach der neuen Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Bei mehreren Medikamenten mit gleicher Wirkung bedeute dies, dass der Beihilfe die Kosten des preis­güns­tigsten Medikaments zugrunde gelegt werden dürften, auch wenn der Beamte sich für ein teureres Mittel entschieden habe. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes ermächtigten das Bundes­be­am­ten­gesetz und die Bundes­bei­hil­fen­ver­ordnung das Bundes­in­nen­mi­nis­terium ausdrücklich, Arznei­mit­tel­fest­beträge zu bestimmen und so die Beihil­fe­fä­higkeit von Medikamenten auf ein wirtschaft­liches Maß zu begrenzen. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwal­tungs­aufwands habe sich das Ministerium dabei an den für die Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung geltenden Festbeträgen zu orientieren. Damit hätten Gesetz- und Verord­nungsgeber selbst alles Wesentliche in Bezug auf die Festbe­trags­be­stimmung geregelt. Ein nennenswerter „gesetzesfreier“ Gestal­tungs­spielraum bleibe dem Ministerium nicht. Gleichzeitig erlaubten die Bestimmungen der Bundes­bei­hil­fen­ver­ordnung aber auch ein Abweichen von den Festbeträgen in Härtefällen, wie es aus Gründen der Fürsorge geboten sein könne.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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