15.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 14577

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Urteil08.11.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 2.12, BVerwG 4.12 und BVerwG 6.12
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 2.12:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil18.11.2010, 8 K 1276/09.WI
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil08.09.2011, 1 A 2556/10
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 4.12:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil22.12.2010, 12 A 167/09
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil21.10.2011, 3 LB 7/11
Vorinstanzen zu BVerwG 5 C 6.12:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil15.01.2010, 3 K 2314/09
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil04.08.2011, 2 S 83/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil08.11.2012

Beihil­fe­fä­higkeit von Arzneimitteln auf Festbeträge im bisherigen Bundes­bei­hil­ferecht nicht beschränktBundes­mi­nis­terium des Innern zur Festsetzung von Festbeträge in Verwal­tungs­vor­schriften durch § 22 Abs. 3 BBhV ermächtigt

Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihil­fe­fä­higkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Kläger der zugrunde liegenden Streitfälle sind Versor­gungs­emp­fänger. Sie haben im Krankheitsfall nach beamten­recht­lichen Vorschriften Anspruch auf Gewährung von Beihilfe u.a. zu den Arznei­mit­tel­kosten gegen die beklagte Bundesrepublik. Ihnen sind grundsätzlich 70 % der entstandenen notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen zu erstatten. Die Beklagte hat ihnen für Arzneimittel Beihilfe nur bis zur Höhe der im Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bestimmten Festbeträge bewilligt. Mit ihren Klagen begehren sie eine weitere Beihilfe, die sich an dem Apothe­ken­ver­kauf­spreis orientiert. Während der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof und der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg den Begehren stattgegeben haben, hat das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht die Begrenzung der Beihil­fe­fä­higkeit der Aufwendungen für Arzneimittel als rechtmäßig erachtet.

BVerwG gibt Begehren auf höhere Beihil­fe­leis­tungen statt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs und des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg bestätigt. Weder die Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung (BBhV) in der Fassung vom 13. Februar 2009 noch die hierzu ergangene Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift vom 14. Februar 2009 bestimmten Festbeträge für Arzneimittel. § 22 Abs. 3 BBhV ermächtigte das Bundes­mi­nis­terium des Innern, entsprechende Festbeträge in Verwal­tungs­vor­schriften festzusetzen. Die Allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift regelte nähere Einzelheiten einer entsprechenden Festbe­trags­be­stimmung, ohne eine solche selbst zu treffen. Ob das Ministerium überhaupt Festbeträge durch Verwal­tungs­vor­schriften hätte regeln können, konnte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht offen lassen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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