18.10.2024
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Dokument-Nr. 280

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Urteil23.02.2005Verwaltungsgericht Koblenz2 K 2236/04.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.02.2005

Beamter hat Anrecht auf Potenzmittel - Beihilfe für seelisch bedingte Erekti­o­ns­s­tö­rungen

Ein Beamter hat Anspruch auf Beihilfe für das Mittel „Viridal“, das ihm wegen einer „psychogenen erektilen Dysfunktion“ ärztlich verordnet wurde. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger aus dem Raum Koblenz ist Ende 40 und leidet nach ärztlicher Diagnose unter anderem unter seelisch bedingten Funkti­o­ns­s­tö­rungen seiner Erekti­o­ns­fä­higkeit. Seit Jahren behandelt er die Beschwerden erfolgreich mit dem ärztlich verordneten Präparat „Viridal“. Im Juli 2003 beantragte er, ihm hierfür Beihilfe zu gewähren. Sein Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, „Viridal“ gehöre zu den „Lifestyle-Arzneimittel“, die nach einem Rundschreiben des Bundes­mi­nis­teriums des Innern nicht beihilfefähig seien. Außerdem sei seine Krankheit wegen der seelischen Ursachen nicht behand­lungs­be­dürftig. Der Kläger verwies dagegen auf eine ärztliche Stellungnahme, wonach bei ihm die Anwendung von „Viridal“ medizinisch notwendig und erfolgreich sei.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Beihilfe für das Mittel „Viridal“ habe. Nach den Beihil­fe­vor­schriften sei grundsätzlich jedes Arzneimittel beihilfefähig, das ein Arzt aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnet habe. Die erektile Dysfunktion sei eine behand­lungs­be­dürftige Krankheit. Bei dem Kläger liege keine altersbedingte oder alterstypische Erscheinung vor. Ob die Erkrankung körperliche oder psychische Ursachen habe, sei nach den Beihil­fe­vor­schriften unbeachtlich. Zwar sehe auch das Gericht die Gefahr, dass bei „Lifestyle-Arzneimitteln“ die Grenze zwischen bloßem Stärkungsmittel und Medikament zur Behebung einer Krankheit nicht immer sicher zu ziehen sei. Der Dienstherr könne jedoch jederzeit durch einen Amts- oder Vertrauensarzt klären lassen, ob das Mittel medizinisch notwendig und angemessen sei, wenn im Einzelfall der Verdacht eines Missbrauchs bestehe. Dies entspreche auch dem Fürsorgeprinzip des Beamtenrechts und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Statt die Beihilfe für solche Mittel nach dem „Alles- oder Nichts-Prinzip“ von vorneherein auszuschließen, könne der Dienstherr auch Obergrenzen oder eine finanzielle Beteiligung des Beamten einführen.

Quelle: Pressemeldung Nr. 13/2005 des VG Koblenz vom 08.03.2005

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