24.11.2024
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Dokument-Nr. 9732

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil17.05.2010

Unter vorzeitiger Menopause leidende Beamtin hat Anspruch auf Beihilfe für Hormontherapie"Prämature Menopause" ist als Erkrankung im beihil­fe­recht­lichen Sinne anzuerkennen

Die prämature (vorzeitige) Menopause ist eine Krankheit im Sinne der baden-württem­ber­gischen Beihil­fe­ver­ordnung, deren Behandlung mit einer Hormontherapie beihilfefähig ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Die am 4. April 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beihil­fe­be­rechtigte Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihr im November 2009 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cyclo-Progynova, für das ihr Rezepte ausgestellt worden waren, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Mittel, die zur Empfäng­nis­re­gelung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig und die prämature Menopause sei keine Krankheit im beihil­fe­recht­lichen Sinne. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin im Februar 2010 Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Als krankhaft anzusehender Hormonmangel kann unbehandelt zu krankhaften Folgestörungen führen und berechtigt zum Anspruch auf Beihilfe

Das Gericht gab der Klägerin Recht und führte in den Urteilsgründen aus, dass nach den maßgeblichen Vorschriften der Beihil­fe­ver­ordnung aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig seien. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da vorliegend das Medikament Cyclo-Progynova nicht zur Empfäng­nis­re­gelung verordnet worden sei, sondern aus Anlass einer Krankheit. Bei der Klägerin, die noch keine 40 Jahre alt sei, sei eine prämature Menopause diagnostiziert worden. Die "prämature Menopause", bei der die Menopause verfrüht, d.h. vor dem 40. Lebensjahr eintrete, sei eine Erkrankung im beihil­fe­recht­lichen Sinne. Es komme dadurch zu einem verfrühten Hormonmangel. Ca. 1 Prozent der Frauen seien davon betroffen. Dieser - schon als krankhaft anzusehende - Zustand führe unbehandelt zu weiteren krankhaften Folgestörungen wie erhöhten kardio­vas­kulären und Osteoporose-Risiken. Deshalb sei eine Hormo­n­er­satz­therapie angezeigt. Das Gericht verpflichtete das beklagte Land, der Klägerin Beihilfe in Höhe von 46,75 € zu gewähren.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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