23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.02.2014

Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach Bandschei­ben­vorfallBeihilfe zu Aufwendungen können grundsätzlich nur für wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heilbe­hand­lungen verlangt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass es für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandschei­ben­vorfall keine Beihilfe gibt, da Beihilfe zu Aufwendungen grundsätzlich nur für wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heilbe­hand­lungen verlangt werden können.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Beamter einer nordrhein-westfälischen Großstadt von seinem Dienstherrn Beihil­fe­leis­tungen für eine bei seiner Ehefrau im Sommer 2009 nach einem so genannten Bandschei­ben­vorfall durchgeführte "Orthokin-Therapie". Bei dieser Therapieform werden aus dem Blut des Patienten körpereigene Stoffe gewonnen und ihm sodann nach einer Aufbereitung wieder zugeführt.

Therapeutische Wirksamkeit der "Orthokin-Therapie" noch nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen und damit das Urteil in der Sache bestätigt. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass ein Beamter Beihilfe zu Aufwendungen für eine bei ihm oder seinen berück­sich­ti­gungs­fähigen Angehörigen durchgeführte Heilbehandlung grundsätzlich nur für wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heilbe­hand­lungen verlangen könne. Hierzu habe die besagte "Orthokin-Therapie" im Sommer 2009 nicht gezählt, weil ihre therapeutische Wirksamkeit nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen sei. Die vorliegenden einschlägigen Studien seien schon wegen der Nähe der Autoren zu den Erfindern der "Orthokin-Therapie" nicht hinreichend aussagekräftig; außerdem gebe es methodische Einwände.

Erwartung auf wissen­schaftliche Anerkennung der Therapie ebenfalls noch nicht bekannt

Dem Beamten könne auch nicht ausnahmsweise für eine nicht wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung die begehrte Beihilfe zugesprochen werden. Dies sei zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei aber u. a., dass eine begründete Erwartung auf wissen­schaftliche Anerkennung bestehe; dies sei hier nicht der Fall.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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