15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 9974

Drucken
ergänzende Informationen

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil14.07.2010

Keine Beihilfe für Autohomologe Immuntherapie eines unheilbar an Krebs erkrankten BeamtenTherapie stellt keine wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heil- oder Behand­lungs­methode dar

Ein unheilbar an Krebs erkrankter Beamter hat keinen Anspruch darauf, die Kosten für eine wissen­schaftlich nicht anerkannte Autohomologe Immuntherapie vom Land erstattet zu bekommen. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall unterzog sich ein an Krebs erkrankter Beamter einer Autohomologen Immuntherapie. Die Kosten hierfür wollte er vom Land Baden-Württemberg erstattet bekommen.

Wissen­schaftliche Anerkennung der Autohomologe Immuntherapie nicht zu erwarten

Das Land lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Zu Recht, entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württember. Bei der Autohomologen Immuntherapie handele es sich bislang nicht um eine wissen­schaftlich allgemein anerkannte Heil- oder Behand­lungs­methode. Dies habe das vom Gericht eingeholte Sachver­stän­di­gen­gut­achten überzeugend dargelegt. Wie sich aus den Ausführungen des Sachver­ständigen weiter ergebe, stehe auch nicht zu erwarten, dass die Autohomologe Immuntherapie demnächst wissen­schaftlich anerkannt werden.

Für Beamten stand allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung

Auch aus der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung lasse sich kein Anspruch auf Beihilfe herleiten, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter. Danach dürfe ein gesetzlich Kranken­ver­si­cherter, der an einer lebens­be­droh­lichen Krankheit leidet, zwar nicht von einer ärztlich angewandten Behand­lungs­methode ausgeschlossen werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf besteht. Dies gelte aber nur, wenn für die lebens­be­drohliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Behandlung sei bei dem betroffenen Beamten aber möglich gewesen und auch angewandt worden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9974

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI