21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.11.2014

Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physio­thera­peutische Behandlung durch eigenen SohnAufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihil­fe­fä­higkeit ausgeschlossen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physio­the­ra­peu­tischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behand­lungs­kosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Koste­n­er­stattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihil­fe­fä­higkeit ausgeschlossen.

Beihil­fe­vor­schriften sehen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor

Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier stellten fest, dass die Beihil­fe­vor­schriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vorsähen. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unter­halts­pflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versi­che­rungs­leistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihil­fe­leis­tungen dienen solle.

Auch aus fehlerhafter Kostenübernahme lässt sich kein Anspruch für zukünftige Fälle ableiten

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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