Dokument-Nr. 19219
Permalink https://urteile.news/
- Beamtenbeihilfe: Leistungsausschlüsse und -beschränkungen ohne Härtefallregelung unwirksamVerwaltungsgericht Saarlouis, Urteil12.06.2014, 6 K 492/13; 6 K 760/13
- Beamter hat Anspruch auf Beihilfen für ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner TochterVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil09.04.2014, 1 K 1018/13.NW
Verwaltungsgericht Trier Urteil18.11.2014
Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen SohnAufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich ein Bundesbeamter und seine Ehefrau seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Beihilfevorschriften sehen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor
Die hiergegen erhobene Klage führte nicht zum Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier stellten fest, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vorsähen. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen dienen solle.
Auch aus fehlerhafter Kostenübernahme lässt sich kein Anspruch für zukünftige Fälle ableiten
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19219
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.