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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.04.2014

Beamter hat Anspruch auf Beihilfen für ausbil­dungs­be­dingte Schutzimpfungen seiner TochterAuf Empfehlung der Ständigen Impfkommission notwendige Schutzimpfungen sind beihilfefähig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz für die Aufwendungen für eine ausbil­dungs­be­dingte Schutzimpfungen seiner Tochter eine Beihilfe erhalten kann.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen Tochter beantragt. Diese hatte im Rahmen ihres Studiums an einem Forschungs­projekt in Kenia teilgenommen und sich gegen Hepatitis A, Gelbfieber, Typhus und Meningokokken impfen lassen.

Hintergrund

Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krank­heits­be­dingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen Beamte sich und ihre Kinder auf eigene Kosten versichern.

Verwal­tungs­gericht: Schutzimpfungen sind gemäß Beihil­fen­ver­ordnung Rheinland-Pfalz beihilfefähig

Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwal­tungs­gericht Neustadt. Diese hatte Erfolg. Das Gericht hat die Schutzimpfungen als beihilfefähig nach der Beihil­fen­ver­ordnung Rheinland-Pfalz angesehen. Die Tochter des Klägers sei in beihil­fe­recht­licher Hinsicht berück­sich­ti­gungsfähig, da sie bei Entstehen der Aufwendungen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe und sie während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet worden sei.

Impfauf­wen­dungen aufgrund der Ausbil­dungs­si­tuation der Tochter beihilfefähig

Nach der Beihil­fen­ver­ordnung seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der Tochter des Klägers vor. Sie habe die Reise nach Kenia auch nicht aus privaten Gründen unternommen. Im Übrigen stünden nur berufliche Gründe als weiterer beihil­fe­aus­schlie­ßender Anlass der Reise einer Beihil­fe­fä­higkeit entgegen. Da die Tochter sich allerdings erst in der Ausbildung befinde, stehe sie noch nicht im Beruf. Die Impfauf­wen­dungen seien damit beihilfefähig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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