Dokument-Nr. 18078
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- Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 JahrenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil09.02.2009, 2 A 11125/08.OVG
- Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Untersuchungen und Impfungen des KindergartenpersonalsVerwaltungsgericht Koblenz, Urteil06.03.2013, 5 K 929/12.KO
Verwaltungsgericht Neustadt Urteil09.04.2014
Beamter hat Anspruch auf Beihilfen für ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner TochterAuf Empfehlung der Ständigen Impfkommission notwendige Schutzimpfungen sind beihilfefähig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz für die Aufwendungen für eine ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter eine Beihilfe erhalten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen Tochter beantragt. Diese hatte im Rahmen ihres Studiums an einem Forschungsprojekt in Kenia teilgenommen und sich gegen Hepatitis A, Gelbfieber, Typhus und Meningokokken impfen lassen.
Hintergrund
Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krankheitsbedingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen Beamte sich und ihre Kinder auf eigene Kosten versichern.
Verwaltungsgericht: Schutzimpfungen sind gemäß Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz beihilfefähig
Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Diese hatte Erfolg. Das Gericht hat die Schutzimpfungen als beihilfefähig nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz angesehen. Die Tochter des Klägers sei in beihilferechtlicher Hinsicht berücksichtigungsfähig, da sie bei Entstehen der Aufwendungen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet gehabt habe und sie während ihres Studiums für einen Beruf ausgebildet worden sei.
Impfaufwendungen aufgrund der Ausbildungssituation der Tochter beihilfefähig
Nach der Beihilfenverordnung seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der Tochter des Klägers vor. Sie habe die Reise nach Kenia auch nicht aus privaten Gründen unternommen. Im Übrigen stünden nur berufliche Gründe als weiterer beihilfeausschließender Anlass der Reise einer Beihilfefähigkeit entgegen. Da die Tochter sich allerdings erst in der Ausbildung befinde, stehe sie noch nicht im Beruf. Die Impfaufwendungen seien damit beihilfefähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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