21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.03.2013

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Untersuchungen und Impfungen des Kinder­garten­personalsKirchengemeinde hat nur Anspruch auf Erstattung von Personalkosten

Der Anspruch einer katholischen Kirchengemeinde auf Übernahme von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Kinder­garten­personals ist abzulehnen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholische Kirchengemeinde St. Martin Bad Ems beantragte beim Rhein-Lahn-Kreis als Träger des Jugendamtes die Erstattung von Personalkosten nach dem rheinland-pfälzischen Kinder­ta­gess­tät­ten­gesetz (KitaG). Unter anderem bat sie um die Übernahme von Kosten für ärztliche Pflicht­un­ter­su­chungen und Impfungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 1.913,71 Euro, die für das im Kindergarten beschäftigte Personal angefallen waren. Dies lehnte der Landkreis ab. Hiermit war die Kirchengemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die das Verwal­tungs­gericht Koblenz abwies.

Untersuchungen und Impfungen keine Personalkosten

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Kirchengemeinde der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Kirchengemeinde habe nur Anspruch auf die Erstattung von Personalkosten. Zu diesen Kosten gehörten nach der gesetzlichen Systematik lediglich die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtungen für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen, die auf der Grundlage tarif­ver­trag­licher Vereinbarungen zu leisten seien. Hierzu gehörten Kosten für nach der Biostoff­ver­ordnung und der Verordnung zur arbeits­me­di­zi­nischen Vorsorge vorgesehene Untersuchungen und Impfungen nicht. Diese Maßnahmen würden weder durch ein Verhalten der im Kita-Bereich Beschäftigten ausgelöst noch hätten sie finanzielle Vorteile für die Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter zur Folge. Von daher handele es sich bei diesen Kosten um Sachkosten, die nicht von dem Träger des Jugendamtes zu erstatten seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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