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- Keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des SozialhilfeträgersBundessozialgericht, Urteil15.11.2012, B 8 SO 6/11 R
- Keine Erstattung von Personalkosten für ungeeignete ErzieherinnenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss03.05.2007, 7 A 11406/06.OVG
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.03.2013
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Untersuchungen und Impfungen des KindergartenpersonalsKirchengemeinde hat nur Anspruch auf Erstattung von Personalkosten
Der Anspruch einer katholischen Kirchengemeinde auf Übernahme von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Kindergartenpersonals ist abzulehnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die katholische Kirchengemeinde St. Martin Bad Ems beantragte beim Rhein-Lahn-Kreis als Träger des Jugendamtes die Erstattung von Personalkosten nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz (KitaG). Unter anderem bat sie um die Übernahme von Kosten für ärztliche Pflichtuntersuchungen und Impfungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 1.913,71 Euro, die für das im Kindergarten beschäftigte Personal angefallen waren. Dies lehnte der Landkreis ab. Hiermit war die Kirchengemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die das Verwaltungsgericht Koblenz abwies.
Untersuchungen und Impfungen keine Personalkosten
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Kirchengemeinde der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Die Kirchengemeinde habe nur Anspruch auf die Erstattung von Personalkosten. Zu diesen Kosten gehörten nach der gesetzlichen Systematik lediglich die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtungen für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen, die auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen zu leisten seien. Hierzu gehörten Kosten für nach der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgesehene Untersuchungen und Impfungen nicht. Diese Maßnahmen würden weder durch ein Verhalten der im Kita-Bereich Beschäftigten ausgelöst noch hätten sie finanzielle Vorteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Folge. Von daher handele es sich bei diesen Kosten um Sachkosten, die nicht von dem Träger des Jugendamtes zu erstatten seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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