21.11.2024
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Dokument-Nr. 4368

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Beschluss03.05.2007Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 11406/06.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss03.05.2007

Keine Erstattung von Personalkosten für ungeeignete Erzieherinnen

Ein Landkreis muss einem Kindergarten keinen Zuschuss zu den Personalkosten für ungeeignete und deshalb fristlos kündbare Erzieherinnen zahlen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Wegen entwürdigender Erzie­hungs­me­thoden untersagte die zuständige Behörde dem Kindergarten die Weiter­be­schäf­tigung von zwei Erzieherinnen. Die von dem Kindergarten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wurden in einem arbeits­ge­richt­lichen Verfahren in fristgemäße Kündigungen umgewandelt, weil der Kindergarten zunächst nur Abmahnungen ausgesprochen hatte. Den Antrag, bis zur Beendigung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses den gesetzlich vorgesehenen Perso­na­l­kos­ten­zu­schuss zu zahlen, lehnte die Kreisverwaltung ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Kindergarten habe gegenüber dem Landkreis einen Anspruch auf einen Zuschuss nur zu den angemessenen Perso­na­l­auf­wen­dungen. Hierzu gehörten jedoch nicht die Kosten für ungeeignete Erzieherinnen, die ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürften und denen der Kindergarten trotz eines ausreichenden Grundes nicht rechtzeitig fristlos gekündigt habe. Denn der Landkreis müsse die finanziellen Folgen fehlerhafter Perso­na­l­ent­schei­dungen des Kindergartens nicht mittragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.05.2007

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