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Dokument-Nr. 14884

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Bundessozialgericht Urteil15.11.2012

Keine Dreimo­nats­ver­hü­tungs­spritzen auf Kosten des Sozia­l­hil­fe­trägersGeistig behinderte Klägerin kämpft um Erstattung der Kosten für die Dreimo­natss­pritzen zur Empfäng­nis­ver­hütung

Die Regelung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, dass vom Amt verordnete empfäng­nis­ver­hütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24 a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozia­l­hil­ferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin hatte vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für Depot-Kontrazeptiva (so genannte Dreimo­natss­pritzen zur Empfäng­nis­ver­hütung) in Höhe von vierteljährlich 24,60 Euro geltend gemacht.

Möglicherweise erhebliche Abweichung des Regelsatzes vom durch­schnitt­lichen Bedarf

Während das Sozialgericht den beklagten Sozia­l­hil­fe­träger zur Kostenübernahme verurteilt hat, hat das Landes­so­zi­al­gericht die Klage abgewiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Sache an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Zwar waren Einglie­de­rungs­hil­fe­leis­tungen mangels behin­de­rungs­be­dingten Bedarfs und Hilfen zur Gesundheit im Hinblick auf die auch im Sozia­l­hil­ferecht geltende Beschränkung des § 24 a SGB V nicht zu erbringen; jedoch sei zu prüfen, ob nicht die Regel­satz­leistung (Hilfe für den Lebensunterhalt) unter Berück­sich­tigung der Gesamtbelastung der Klägerin im Gesund­heits­bereich (Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung; von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht umfasste Leistungen) unabweisbar ihrer Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht. Die der Klägerin gezahlte Regel­satz­leistung wäre dann zu erhöhen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Leistungs­ge­währung vorlägen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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