23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 14884

Drucken
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Urteil15.11.2012

Keine Dreimo­nats­ver­hü­tungs­spritzen auf Kosten des Sozia­l­hil­fe­trägersGeistig behinderte Klägerin kämpft um Erstattung der Kosten für die Dreimo­natss­pritzen zur Empfäng­nis­ver­hütung

Die Regelung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, dass vom Amt verordnete empfäng­nis­ver­hütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden (§ 24 a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im Sozia­l­hil­ferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1966 geborene geistig behinderte Klägerin hatte vergeblich bei der für sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für Depot-Kontrazeptiva (so genannte Dreimo­natss­pritzen zur Empfäng­nis­ver­hütung) in Höhe von vierteljährlich 24,60 Euro geltend gemacht.

Möglicherweise erhebliche Abweichung des Regelsatzes vom durch­schnitt­lichen Bedarf

Während das Sozialgericht den beklagten Sozia­l­hil­fe­träger zur Kostenübernahme verurteilt hat, hat das Landes­so­zi­al­gericht die Klage abgewiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Sache an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Zwar waren Einglie­de­rungs­hil­fe­leis­tungen mangels behin­de­rungs­be­dingten Bedarfs und Hilfen zur Gesundheit im Hinblick auf die auch im Sozia­l­hil­ferecht geltende Beschränkung des § 24 a SGB V nicht zu erbringen; jedoch sei zu prüfen, ob nicht die Regel­satz­leistung (Hilfe für den Lebensunterhalt) unter Berück­sich­tigung der Gesamtbelastung der Klägerin im Gesund­heits­bereich (Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung; von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht umfasste Leistungen) unabweisbar ihrer Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht. Die der Klägerin gezahlte Regel­satz­leistung wäre dann zu erhöhen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Leistungs­ge­währung vorlägen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14884

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI