18.10.2024
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Dokument-Nr. 2909

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Urteil27.06.2006Landesarbeitsgericht Düsseldorf8 (6) Sa 209/06
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil27.06.2006

Kein Anspruch auf Beihilfe für Anti-Baby-Pille

Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe für Kontra­zep­ti­o­ns­mittel (Anti-Baby-Pille) zwischen dem 20. und 45. Lebensjahr, wenn das Mittel trotz einer medizinischen Indikation zumindest dem Nebenzweck einer Empfäng­nis­ver­hütung dient. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf entschieden.

Der beim Land NRW beschäftigte Kläger ist beihil­fe­be­rechtigt. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe in Höhe von 50,89 € an den Kläger zu zahlen hat auf Grund von ärztlichen Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen Verhü­tungs­mittel zur Vermeidung von Zyklus­be­schwerden verschrieben worden sind.

Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihil­fe­ver­ordnung abgelehnt worden. Das Arbeitsgericht Essen hatte nach erfolglosem Widerspruch des Klägers der darauf eingereichten Klage stattgegeben, da es durch die Entscheidung der Beihilfestelle einen Eingriff in die Thera­pie­freiheit des behandelnden Arztes sah.

Im Rahmen des anschließenden Berufungs­ver­fahrens vor dem Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf vertrat das beklagte Land die Auffassung, dass Güter des täglichen Bedarfs grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Außerdem gäbe es eine breite Palette von Alter­na­tiv­ver­ord­nungen, die ebenfalls geeignet seien, um Zyklusstörungen zu behandeln.

Dieser Rechts­auf­fassung folgte das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.06.2006, zumal der Kläger nicht die konkrete körperliche Verfassung seiner Töchter dargelegt hatte. Es wurden lediglich „Zyklusstörungen“ attestiert, was das beklagte Land zutreffend als „Aller­welts­diagnose“ bezeichnet habe. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes vermochte das Landes­a­r­beits­gericht ebenfalls nicht zu erkennen, so dass die Klage abzuweisen war. Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.11.2005 – 3 Ca 2602/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 24.08.2006

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