Der beim Land NRW beschäftigte Kläger ist beihilfeberechtigt. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe in Höhe von 50,89 € an den Kläger zu zahlen hat auf Grund von ärztlichen Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen Verhütungsmittel zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben worden sind.
Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihilfeverordnung abgelehnt worden. Das Arbeitsgericht Essen hatte nach erfolglosem Widerspruch des Klägers der darauf eingereichten Klage stattgegeben, da es durch die Entscheidung der Beihilfestelle einen Eingriff in die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes sah.
Im Rahmen des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat das beklagte Land die Auffassung, dass Güter des täglichen Bedarfs grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Außerdem gäbe es eine breite Palette von Alternativverordnungen, die ebenfalls geeignet seien, um Zyklusstörungen zu behandeln.
Dieser Rechtsauffassung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.06.2006, zumal der Kläger nicht die konkrete körperliche Verfassung seiner Töchter dargelegt hatte. Es wurden lediglich „Zyklusstörungen“ attestiert, was das beklagte Land zutreffend als „Allerweltsdiagnose“ bezeichnet habe. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes vermochte das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht zu erkennen, so dass die Klage abzuweisen war. Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.11.2005 – 3 Ca 2602/05 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 24.08.2006