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Sozialgericht Düsseldorf Urteil29.07.2009

Keine Anti-Baby-Pille nur zur Aknebehandlung: Arzt muss Regress leistenAnti-Baby-Pille ist kein Arzneimittel

Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage eines Frauenarztes aus Euskirchen entschieden.

Nach Ansicht der Richter müssen gesetzliche Kranken­ver­si­che­rungen i. d. R. nur für Arzneimittel zahlen. Die Anti-Baby-Pille sei aber grundsätzlich kein Arzneimittel, da sie nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Empfäng­nis­ver­hütung diene. Den Einwand des Gynäkologen, mit der Anti-Baby-Pille habe er Hautprobleme wirksam und kostengünstig behandeln wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Für diese Art der Kranken­be­handlung sei das Verhü­tungs­mittel nicht zugelassen. Lediglich für Versicherte bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres dürfe die Pille indika­ti­o­ns­u­n­ab­hängig verordnet werden. Der Kläger müsse daher Regress leisten.

Richter: Keine Ausnahme für einen so genannten Off-Label-Use

Auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen, so das Sozialgericht, sei im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Ein Medikament könne außerhalb seiner arznei­mit­tel­recht­lichen Zulassung nur ausnahmsweise dann verordnet werden (sog. Off-Label-Use), wenn eine schwerwiegende, insbesondere eine lebens­be­drohliche Erkrankung behandelt werden soll. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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