18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil11.05.2010

Bayerischer VGH zur Kostenübernahme für Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebsBeschränkung der Kostenübernahme auf 12- bis 17-Jährige stellt unzulässigen Leistungs­aus­schluss dar

Auch eine 21 Jahre alte Frau kann die Kosten für die Impfung gegen humane Papillomaviren (Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs) erstattet bekommen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die 21-jährige Klägerin die Impfkosten für die Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs erstattet haben.

Hintergrund:

Mit insgesamt 1.660 Todesfällen pro Jahr (2004) ist Gebär­mut­ter­halskrebs die zehnthäufigste krebsbedingte Todesursache bei Frauen. Mit der Schutzimpfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) besteht die Möglichkeit, das Risiko für eine Gebär­mut­ter­halskrebs-Erkrankung zu verringern. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts, welche für die Empfehlung von Impfungen zuständig ist, hat die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren (also vom 12. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag) empfohlen. Damit soll die Zahl der Gebär­mut­ter­hals­kre­bsfälle zukünftig deutlich verringert werden. Die Impfung sollte möglichst vor dem ersten Geschlechts­verkehr durchgeführt werden, um eine Ansteckung mit den sexuell übertragbaren Humanen Papillomaviren (HPV), welche für die Entstehung von Gebär­mut­ter­halskrebs verantwortlich sind, zu verhindern. Doch auch Frauen außerhalb dieser Altergruppe und bereits sexuell aktive Frauen können von einer Impfung profitieren.

Behörde und Verwaltung lehnen Erstattung der Impfkosten ab

Aus diesem Grund zog auch die 21-jährige Klägerin eine Impfung in Betracht und wollte die Impfkosten ebenfalls erstattet haben. Behörde und Verwal­tungs­gericht lehnten dies ab.

Von STIKO empfohlenen Impfungen werden von gesetzlichen und privaten Krankenkassen bereits erstattet

Mit dem Inkrafttreten der Gesund­heits­reform am 1. April 2007 sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen zu übernehmen. Somit werden nunmehr alle von der STIKO empfohlenen Impfungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Gleiches gilt für die privaten Krankenkassen.

Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alter­sein­schränkung empfohlen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun entschieden, dass ein Abstellen allein auf die STIKO-Empfehlung nicht rechtens sei, da das Bayerische Staats­mi­nis­terium für Umwelt, Gesundheit und Verbrau­cher­schutz (für Bayern) die Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alter­sein­schränkung empfohlen habe. Ein Abstellen auf die engere (wenn auch speziellere und fachliche nähere) STIKO-Empfehlung würde einen neuen und damit unzulässigen Leistungs­aus­schluss darstellen. Die Klägerin erhält daher die Kosten für die Schutzimpfung in Höhe von insgesamt 509,34 € erstattet.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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