Dokument-Nr. 9814
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- Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 JahrenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil09.02.2009, 2 A 11125/08.OVG
- Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähigVerwaltungsgericht Stuttgart, Urteil08.04.2008, 6 K 761/08
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil11.05.2010
Bayerischer VGH zur Kostenübernahme für Schutzimpfung gegen GebärmutterhalskrebsBeschränkung der Kostenübernahme auf 12- bis 17-Jährige stellt unzulässigen Leistungsausschluss dar
Auch eine 21 Jahre alte Frau kann die Kosten für die Impfung gegen humane Papillomaviren (Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs) erstattet bekommen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die 21-jährige Klägerin die Impfkosten für die Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs erstattet haben.
Hintergrund:
Mit insgesamt 1.660 Todesfällen pro Jahr (2004) ist Gebärmutterhalskrebs die zehnthäufigste krebsbedingte Todesursache bei Frauen. Mit der Schutzimpfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) besteht die Möglichkeit, das Risiko für eine Gebärmutterhalskrebs-Erkrankung zu verringern. Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts, welche für die Empfehlung von Impfungen zuständig ist, hat die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für alle Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren (also vom 12. Geburtstag bis zum 18. Geburtstag) empfohlen. Damit soll die Zahl der Gebärmutterhalskrebsfälle zukünftig deutlich verringert werden. Die Impfung sollte möglichst vor dem ersten Geschlechtsverkehr durchgeführt werden, um eine Ansteckung mit den sexuell übertragbaren Humanen Papillomaviren (HPV), welche für die Entstehung von Gebärmutterhalskrebs verantwortlich sind, zu verhindern. Doch auch Frauen außerhalb dieser Altergruppe und bereits sexuell aktive Frauen können von einer Impfung profitieren.
Behörde und Verwaltung lehnen Erstattung der Impfkosten ab
Aus diesem Grund zog auch die 21-jährige Klägerin eine Impfung in Betracht und wollte die Impfkosten ebenfalls erstattet haben. Behörde und Verwaltungsgericht lehnten dies ab.
Von STIKO empfohlenen Impfungen werden von gesetzlichen und privaten Krankenkassen bereits erstattet
Mit dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform am 1. April 2007 sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen zu übernehmen. Somit werden nunmehr alle von der STIKO empfohlenen Impfungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Gleiches gilt für die privaten Krankenkassen.
Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alterseinschränkung empfohlen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass ein Abstellen allein auf die STIKO-Empfehlung nicht rechtens sei, da das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (für Bayern) die Schutzimpfung gegen humane Papillomaviren ohne Alterseinschränkung empfohlen habe. Ein Abstellen auf die engere (wenn auch speziellere und fachliche nähere) STIKO-Empfehlung würde einen neuen und damit unzulässigen Leistungsausschluss darstellen. Die Klägerin erhält daher die Kosten für die Schutzimpfung in Höhe von insgesamt 509,34 € erstattet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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