18.10.2024
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Dokument-Nr. 5978

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil08.04.2008

Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs nur vor dem 18. Lebensjahr beihilfefähig

Nur für Mädchen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Kosten einer Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs (Impfung gegen humane Papillomaviren) beihilfefähig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klage einer Beamtin, ihrer 1983 geborenen Tochter Beihilfe für eine solche Impfung zu gewähren, abgewiesen.

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papil­lo­maimp­fungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwal­tungs­gericht.

Klägerin: Impfung gegen Papillomaviren wird allseits empfohlen

Sie machte geltend: Die Impfung gegen Papillomaviren werde von Ärzten, Kranken­ver­si­cherern und Medien empfohlen, und es werde dazu öffentlich aufgerufen. Wie sich aus www.forum-impfen.de ergebe, sei die Impfung bei Frauen bis zum Alter von 26 Jahren wirksam. Auch der Frauenarzt ihrer Tochter habe dringend zu dieser Impfung geraten. Da bei ihr, der Klägerin selbst, eine Erkrankung dieser Art. 1985 aufgetreten sei, habe der Frauenarzt ihrer Tochter dringend zu der Impfung geraten. Ihre private Kranken­ver­si­cherung übernehme den auf sie entfallenden Kostenanteil, weil die Impfung sinnvoll sei. Auch die gesetzlichen Kranken­ver­si­cherer übernähmen die Impfkosten zu 100 %.

Gericht: Kein Anspruch Beihilfe für die Impfung

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihil­fe­vor­schriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig seien, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut eingerichtet sei, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle Impfung gegen humane Papillomaviren nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das Gericht sei aufgrund der hohen Sachkunde der STIKO und aufgrund des sorgfältigen Verfahrens, das zu ihren Empfehlungen führe, von der Richtigkeit der STIKO-Empfehlung überzeugt. Damit falle die Tochter der Klägerin, die bei der Impfung bereits 24 Jahre alt gewesen sei, aber nicht unter den Kreis der Personen, für welche die Impfempfehlung gelte. Im Übrigen weise auch die im Internet veröf­fent­lichten Informationen des Forums Impfen zwar daraufhin, dass die Wirksamkeit des Impfstoffs bei erwachsenen Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren nachgewiesen sei, die Impfung mit drei Dosen solle aber vor dem ersten Geschlechts­verkehr abgeschlossen sein.

Nach allem sei Impfung der Tochter der Klägerin zwar sinnvoll gewesen, und die Klägerin habe verant­wor­tungsvoll gehandelt, als sie ihre Tochter auf ärztliche Empfehlung hin habe impfen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr die entstandenen Aufwendungen nach den Beihil­fe­vor­schriften mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet werden könnten. Schließlich berufe die Klägerin sich ohne Erfolg darauf, dass sie als Landesbeamtin nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Versicherte. Für die Kranken­ver­si­cherer würden andere Vorschriften als die Beihil­fe­ver­ordnung gelten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.04.2008

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