Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papillomaimpfungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.
Sie machte geltend: Die Impfung gegen Papillomaviren werde von Ärzten, Krankenversicherern und Medien empfohlen, und es werde dazu öffentlich aufgerufen. Wie sich aus www.forum-impfen.de ergebe, sei die Impfung bei Frauen bis zum Alter von 26 Jahren wirksam. Auch der Frauenarzt ihrer Tochter habe dringend zu dieser Impfung geraten. Da bei ihr, der Klägerin selbst, eine Erkrankung dieser Art. 1985 aufgetreten sei, habe der Frauenarzt ihrer Tochter dringend zu der Impfung geraten. Ihre private Krankenversicherung übernehme den auf sie entfallenden Kostenanteil, weil die Impfung sinnvoll sei. Auch die gesetzlichen Krankenversicherer übernähmen die Impfkosten zu 100 %.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihilfevorschriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig seien, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut eingerichtet sei, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle Impfung gegen humane Papillomaviren nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das Gericht sei aufgrund der hohen Sachkunde der STIKO und aufgrund des sorgfältigen Verfahrens, das zu ihren Empfehlungen führe, von der Richtigkeit der STIKO-Empfehlung überzeugt. Damit falle die Tochter der Klägerin, die bei der Impfung bereits 24 Jahre alt gewesen sei, aber nicht unter den Kreis der Personen, für welche die Impfempfehlung gelte. Im Übrigen weise auch die im Internet veröffentlichten Informationen des Forums Impfen zwar daraufhin, dass die Wirksamkeit des Impfstoffs bei erwachsenen Frauen im Alter von 16 bis 26 Jahren nachgewiesen sei, die Impfung mit drei Dosen solle aber vor dem ersten Geschlechtsverkehr abgeschlossen sein.
Nach allem sei Impfung der Tochter der Klägerin zwar sinnvoll gewesen, und die Klägerin habe verantwortungsvoll gehandelt, als sie ihre Tochter auf ärztliche Empfehlung hin habe impfen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr die entstandenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet werden könnten. Schließlich berufe die Klägerin sich ohne Erfolg darauf, dass sie als Landesbeamtin nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Versicherte. Für die Krankenversicherer würden andere Vorschriften als die Beihilfeverordnung gelten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.04.2008