21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.02.2009

Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 Jahren

Ein Beamter erhält zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21 Jahre alten Töchter gegen Gebär­mut­ter­halskrebs keine Beihilfe. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Töchter des Klägers, eines Landesbeamten, erhielten im Alter von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs (Humane Papillomaviren - HPV). Den diesbezüglichen Beihilfeantrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versor­gungs­stelle ab, da die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren empfohlen hat. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Zwar seien die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig. Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden, die von der STIKO empfohlen würden. Die STIKO halte die Impfung gegen Gebär­mut­ter­halskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine gute Wirksamkeit der Impfung wissen­schaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen, die älter als 17 Jahre alt seien, sei die Impfung zwar möglicherweise sinnvoll, Behand­lungs­erfolge könnte bisher aber noch nicht belegt werden. Deshalb würde es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widersprechen, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2009

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