Dokument-Nr. 18337
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- Bundesbeamte haben Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige ArzneimittelOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil20.06.2013, 1 A 334/1113
- Vorerst grundsätzlich keine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige ArzneimittelBundesverwaltungsgericht, Urteil26.06.2008, BVerwG 2 C 2.07
Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil12.06.2014
Beamtenbeihilfe: Leistungsausschlüsse und -beschränkungen ohne Härtefallregelung unwirksamSaarländischer Verordnungsgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Schaffung einer Härtefallregelung verpflichtet
Die in der Saarländischen Beihilfeverordnung vorgesehenen Leistungsausschlüsse und -beschränkungen sind aufgrund des Fehlens einer Härtefallregelung unwirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht des Saarlandes und gab damit zwei Klagen von Beamten auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen zur Behandlung ihrer Erkrankungen statt.
In dem einen Fall (Az.: 6 K 492/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfe für das Mittel Alvesco nur eingeschränkt - unter Anwendung der sogenannten Festbetragsregelung - gewährt. In dem anderen Fall (Az.: 6 K 760/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfegewährung vollständig abgelehnt, weil das Mittel Viridal der Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Anschluss an die Operation eines Prostatakarzinoms und damit vorwiegend der Erhöhung der Lebensqualität diene.
Härtefallregelung wurde nicht in Neufassung der Beihilfeverordnung aufgenommen
Das Verwaltungsgericht Saarlouis entschied, dass der saarländische Verordnungsgeber aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härtefallregelung zu treffen, damit den Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf ihre Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Eine solche abstrakt-generelle Härtefallregelung wurde in die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Beihilfeverordnung nicht aufgenommen. Infolge dessen sind die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unanwendbar. Es bleibt daher für Aufwendungen im Krankheitsfall, sofern diese medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind, bei dem grundsätzlich bestehenden Beihilfeanspruch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online
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