03.12.2024
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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil12.06.2014

Beamtenbeihilfe: Leistungs­aus­schlüsse und -beschränkungen ohne Härte­fa­ll­re­gelung unwirksamSaarländischer Verord­nungsgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Schaffung einer Härte­fa­ll­re­gelung verpflichtet

Die in der Saarländischen Beihil­fe­ver­ordnung vorgesehenen Leistungs­aus­schlüsse und -beschränkungen sind aufgrund des Fehlens einer Härte­fa­ll­re­gelung unwirksam. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes und gab damit zwei Klagen von Beamten auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen zur Behandlung ihrer Erkrankungen statt.

In dem einen Fall (Az.: 6 K 492/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihilfe für das Mittel Alvesco nur eingeschränkt - unter Anwendung der sogenannten Festbe­trags­re­gelung - gewährt. In dem anderen Fall (Az.: 6 K 760/13) hatte die Beihilfestelle eine Beihil­fe­ge­währung vollständig abgelehnt, weil das Mittel Viridal der Behandlung einer erektilen Dysfunktion im Anschluss an die Operation eines Prosta­ta­ka­r­zinoms und damit vorwiegend der Erhöhung der Lebensqualität diene.

Härte­fa­ll­re­gelung wurde nicht in Neufassung der Beihil­fe­ver­ordnung aufgenommen

Das Verwal­tungs­gericht Saarlouis entschied, dass der saarländische Verord­nungsgeber aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, normative Vorkehrungen in Gestalt einer Härte­fa­ll­re­gelung zu treffen, damit den Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf ihre Alimentation nicht mehr zumutbar sind. Eine solche abstrakt-generelle Härte­fa­ll­re­gelung wurde in die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neufassung der Beihil­fe­ver­ordnung nicht aufgenommen. Infolge dessen sind die in der Beihil­fe­ver­ordnung vorgesehenen Leistungs­aus­schlüsse und Leistungs­be­schrän­kungen unanwendbar. Es bleibt daher für Aufwendungen im Krankheitsfall, sofern diese medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen sind, bei dem grundsätzlich bestehenden Beihil­fean­spruch.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online

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