21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2008

Vorerst grundsätzlich keine Beihilfe für nicht verschrei­bungs­pflichtige ArzneimittelHärte­fa­ll­re­gelung erforderlich

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel derzeit grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind. Besondere Härten müssen in Einzelfällen allerdings auf Antrag gemildert werden.

Den Beihil­fe­richt­linien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Bis zum Ende dieser Legis­la­tur­periode sind sie jedoch noch anzuwenden (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Keine Beihilfe für potenz­stei­gernde Arzneimittel). Einzelne Beihil­fe­vor­schriften können aber auch in dieser Übergangszeit aus anderen Gründen verfas­sungs­widrig und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Dies ist beim derzeit geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Arzneimittel von der Beihil­fe­fä­higkeit der Fall. Der Dienstherr hat keine Vorkehrungen getroffen, die den Beamten nach dem verfas­sungs­recht­lichen Fürsor­ge­grundsatz vor besonderen finanziellen Belastungen in Krankheits- und Pflegefällen bewahren.

Der Normgeber hat damit die Regelungen der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auf die Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Daraus kann sich im Einzelfall eine unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben.

Bis zu Neuregelung keine Beihilfe für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel - Allerdings muss in Härtefällen ein Ausgleich gewährt werden

Trotz dieses Defizits hält das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Ausschluss nicht verschrei­bungs­pflichtiger Medikamente übergangsweise für weiter anwendbar, dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Dienstherr den Bundesbeamten in besonderen Härtefällen auf Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt. Es hat dabei auf eine Regelung im Beihilferecht zurückgegriffen, die dazu führt, dass bei Ausgaben für medizinisch notwendige Therapien, die 2 % des Jahres­ein­kommens überschreiten, die darüber hinausgehenden Kosten erstattet werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BVerwG vom 27.06.2008

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