18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.11.2017

Kein Anspruch auf Beihilfen für nicht verschreibungs­pflichtige MedikamenteBVerwG erklärt grundsätzlichen Ausschluss der Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel für wirksam

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der grundsätzliche Leistungs­aus­schluss für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel in der Bundes­beihilfe­verordnung (BBhV) nicht zu beanstanden ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beihil­fe­be­rechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält als solche grundsätzlich für 50 % ihrer krank­heits­be­dingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung geregelten grundsätzlichen Leistungs­aus­schluss für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschluss­re­gelung normierter Ausnah­me­tat­bestand sei nicht gegeben.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Die Regelung der Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwal­tungs­ge­richtshof das erstin­sta­nzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Bei besonderer Härte können Aufwendungen im Einzelfall übernommen werden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Klägerin zurück. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen für nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel ist wirksam. Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verord­nungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihil­fe­fä­higkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So hat der Verord­nungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungs­aus­schluss ausgenommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschrei­bungs­pflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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