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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.01.2016
Beamter hat mangels medizinischer Notwendigkeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für GewebezuckermessgerätErkranktem wurde bereits zuvor Beihilfe für Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät gewährt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Gewebezuckermessgerät hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt die für den Kostenübernahmeanspruch vorgeschriebene medizinische Notwendigkeit für den Erhalt des Gerätes nicht vor, da ihm bereits zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät gewährt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an Diabetes mellitus. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebezuckermessgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebezuckermessgeräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge. Dagegen hat der Beamte Klage erhoben. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.
Krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln ist bereits sichergestellt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzuckermessgerät. Damit sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.
Beihilfegewährung für Gewebezuckermessgeräten nur in Ausnahmefällen nicht zu beanstanden
Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen zulasse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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