21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.07.2015

Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für SehhilfeBeschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen nicht mit Verfas­sungsrecht vereinbar

Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter Anspruch auf beihil­fe­rechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleit­sicht­gläser hat. Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat damit ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München entsprechend abgeändert.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs sei die im bayerischen Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit Verfas­sungsrecht vereinbar und damit nichtig. Die Beschränkung in der Bayerischen Beihil­fe­ver­ordnung käme einem Teilausschluss gleich und sei mit der verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamten­recht­lichen Beihilfe auszuschließen. Ärztlich verordnete Seh-hilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihil­fe­fä­higkeit nicht ausgeschlossen werden.

Siche­rungs­systeme von gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und Beamtenbeihilfe nicht vergleichbar

Der Anspruch auf Erstattung beziehe sich auf ärztlich verordnete Brillengläser. Der Kläger hatte seinen Antrag von vorneherein beschränkt auf die in der Bayerischen Beihil­fe­ver­ordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung). Das Urteil lasse sich nicht übertragen auf die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung, in der für Sehhilfen ebenfalls Beschränkungen vorgesehen sind. Die Siche­rungs­systeme der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und der Beamtenbeihilfe (mit ergänzender privater Eigenvorsorge) seien, insbesondere im Hinblick auf die verfas­sungs­rechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungs­vor­aus­set­zungen, das Leistungs­spektrum und die Leistungsformen, nicht vergleichbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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