21.11.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil22.04.2015

Beamtin hat Anspruch auf volle Beihilfe für zwei Hörgeräte für ihr schwer hörgeschädigtes KindVersorgung mit empfohlenen Hörgeräten ist für sprachliche, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes von herausragender Bedeutung

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine Beamtin aus Hessen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in voller Höhe für zwei Hörgeräte für ihren 7-jährigen, schwer hörgeschädigten Sohn hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin leidet seit seiner Geburt an hochgradiger bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Er wurde bereits kurz nach der Geburt mit einem Hörgerätesystem versorgt, das nun erneuert werden musste. Zwei Systeme wurden nach einem stationären Aufenthalt an der Uniklinik in Mainz anschließend im häuslichen Umfeld sowie im Kindergarten weiter erprobt, von denen eines sich als geeignet erwies und beschafft wurde. Die Kosten für zwei Hörgeräte betrugen 3.268 Euro. Auf den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe wurde ihr Beihilfe aus den nach der Beihil­fe­ver­ordnung geltenden Höchstsätzen von 713,00 Euro für das erste und 570,40 Euro für das zweite Hörgerät sowie 55 Euro für Ohrpassstücke gewährt.

Absehbarer Erfolg der Maßnahme ist für Kind von existentieller Bedeutung

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschied, dass der Beihil­fe­be­scheid zwar den Regelungen der Beihil­fen­ver­ordnung entsprach. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Klägerin jedoch ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe des für sie geltenden Beihilfesatzes von 60 % bezüglich der kompletten Aufwendungen in Höhe von 3.268 Euro unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nicht nur aus den Höchstsätzen gemäß der Beihil­fe­ver­ordnung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts dürften Aufwendungen nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung sei. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bei der Hörge­rä­te­ver­sorgung eines stark hörbehinderten Kindes der Fall. Es bestünde kein Zweifel, dass die Versorgung mit den von der Univer­si­täts­klinik empfohlenen Hörgeräten für die sprachliche und allgemeine körperliche wie geistige Entwicklung und damit für das weitere Leben des Kindes von herausragender Bedeutung sei. Das Gericht gab deshalb der Klage statt und verpflichtete das Land Hessen, der Klägerin weitere 1.124,50 Euro Beihilfe zu gewähren.

Anlage 3 Nr. 13 zur Hessischen Beihil­fen­ver­ordnung

Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge:

- einkanalige HdO, und IO,Geräte: 509 EUR

- einkanalige HdO, und IO,Geräte mit automatisch regelnden Kompres­si­ons­systemen (AGC): 545 EUR

- mehrkanalige HdO, und IO,Geräte: 713 EUR

- Taschengeräte: 444 EUR

- Knochen­lei­tungs­hörbügel, monaural: 845 EUR

- Ohrpassstück: 47 EUR

- Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstücke: 8 EUR

Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 % für das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochen­lei­tungs­hörbügel bei beidohriger (binauraler) Versorgung.

Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des Arztes.

Art. 33 Abs. 5 GG

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staats­bür­ger­lichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staats­bür­ger­licher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nicht­zu­ge­hö­rigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheits­recht­licher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst, und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berück­sich­tigung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums zu regeln und fortzu­ent­wickeln.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online

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