Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Sohn der Klägerin leidet seit seiner Geburt an hochgradiger bzw. an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Er wurde bereits kurz nach der Geburt mit einem Hörgerätesystem versorgt, das nun erneuert werden musste. Zwei Systeme wurden nach einem stationären Aufenthalt an der Uniklinik in Mainz anschließend im häuslichen Umfeld sowie im Kindergarten weiter erprobt, von denen eines sich als geeignet erwies und beschafft wurde. Die Kosten für zwei Hörgeräte betrugen 3.268 Euro. Auf den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe wurde ihr Beihilfe aus den nach der Beihilfeverordnung geltenden Höchstsätzen von 713,00 Euro für das erste und 570,40 Euro für das zweite Hörgerät sowie 55 Euro für Ohrpassstücke gewährt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied, dass der Beihilfebescheid zwar den Regelungen der Beihilfenverordnung entsprach. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Klägerin jedoch ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe des für sie geltenden Beihilfesatzes von 60 % bezüglich der kompletten Aufwendungen in Höhe von 3.268 Euro unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nicht nur aus den Höchstsätzen gemäß der Beihilfeverordnung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürften Aufwendungen nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung sei. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bei der Hörgeräteversorgung eines stark hörbehinderten Kindes der Fall. Es bestünde kein Zweifel, dass die Versorgung mit den von der Universitätsklinik empfohlenen Hörgeräten für die sprachliche und allgemeine körperliche wie geistige Entwicklung und damit für das weitere Leben des Kindes von herausragender Bedeutung sei. Das Gericht gab deshalb der Klage statt und verpflichtete das Land Hessen, der Klägerin weitere 1.124,50 Euro Beihilfe zu gewähren.
Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge:
- einkanalige HdO, und IO,Geräte: 509 EUR
- einkanalige HdO, und IO,Geräte mit automatisch regelnden Kompressionssystemen (AGC): 545 EUR
- mehrkanalige HdO, und IO,Geräte: 713 EUR
- Taschengeräte: 444 EUR
- Knochenleitungshörbügel, monaural: 845 EUR
- Ohrpassstück: 47 EUR
- Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstücke: 8 EUR
Diese Höchstbeträge vermindern sich um 20 % für das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei beidohriger (binauraler) Versorgung.
Die Art der Hörgeräte ergibt sich aus der Verordnung des Arztes.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst, und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online