24.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.03.2008

Anspruch auf Beihilfe für Hörgerät

Der Bund muss im Einzelfall eine Beihilfe für ein Hörgerät über den festgelegten Regelsatz zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Bei dem 16-jährigen Sohn eines Hauptmanns, der in der Eifel lebt, diagnos­ti­zierten Ärzte eine geringe bis mittelgradige Schwerhörigkeit und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Nach Austesten von vier Hörgeräten stellte sich heraus, dass der Sohn, der noch zur Schule geht, mit einem Resound Air-Hörgerät am besten zurechtkam. Zudem waren Ärzte der Auffassung, dass er die Geräte benötige, um den Schulalltag zu meistern. Nachdem der Hauptmann zwei Geräte für 3.781,94 € anschaffte, beantragte er vom Bund die Beihilfe. Diese setzte die zuständige Wehrbe­reichs­ver­waltung auf 1.640,-- € fest, da nach den Beihil­fe­vor­schriften je Gerät maximal 1.025,-- € beihilfefähig seien, wovon der Bund entsprechend dem gültigen Beihilfesatz 80 % übernehmen müsse. Hiermit war der Hauptmann nicht einverstanden und beantragte nach erfolgloser Durchführung eines Beschwer­de­ver­fahrens Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klage war erfolgreich. Der Bund, so das Gericht, müsse insgesamt 80 % der Kosten für die Hörgeräte, also insgesamt 3.025,55 € übernehmen, so dass der Hauptmann noch Anspruch auf eine zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 € habe. Aufgrund der ärztlichen Befunde stehe fest, dass die speziellen Hörgeräte mit Blick auf die Schulpflicht des Sohnes des Hauptmanns medizinisch notwendig gewesen seien. Zudem ergebe sich zwar aus den einschlägigen Durch­füh­rungs­hin­weisen zu den Beihil­fe­vor­schriften eine Höchst­be­trags­grenze für ein Gerät von 1.025,-- € je Ohr. Jedoch sei diese Festlegung unwirksam. Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen sei nämlich zu beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erhalten könne. Dies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dieser Forderung werde die hier getroffene Höchst­be­trags­re­gelung nicht gerecht. Die ärztlichen Stellungnahmen belegten im vorliegenden Fall, dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem Unterricht angemessen folgen zu können. Der Bund habe aber nicht nachgewiesen, dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze regulär erhältlich seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des VG Koblenz vom 03.04.2008

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