21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil02.02.2011

VG Koblenz: Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges RechtMehrkosten für notwendige medizinische Versorgung dürfen Betroffenen nicht in unzumutbarer Weise belasten

Die Beihil­fe­fä­higkeit von Aufwendungen in Krank­heits­fällen darf nicht generell auf einen durch die Bundes­bei­hil­fe­ver­ordnung festge­schriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Versor­gungs­emp­fänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000 Euro. Die Beihil­fe­ver­ordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025 Euro beihil­fe­rechtlich berück­sich­ti­gungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt.

Verbleibende Eigenbelastung würde beihil­fe­rechtlich zumutbare Belas­tungs­grenze überschreiten

Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihil­fe­rechtlich zumutbare Belas­tungs­grenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihil­fe­ver­ordnung.

Festgesetzte Höchstbetrag verstößt ohne Härte­fa­ll­re­gelung gegen gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belas­tungs­si­tua­tionen wie Krankheit oder Pflege­be­dürf­tigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härte­fa­ll­re­gelung erforderlich, die die Beihil­fe­ver­ordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härte­fa­ll­re­gelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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