21.11.2024
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Dokument-Nr. 7189

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil20.11.2008

Landesbeamter hat nur Anspruch auf Beihilfe für maximal 25 Kranken­gym­nastik-Behand­lungs­ein­heiten an GerätenBeihil­fen­ver­ordnung des Landes ist nicht zu beanstanden

Beamte des Landes Rheinland-Pfalz haben je Krankheitsfall lediglich Anspruch auf Beihilfe für höchstens 25 Behand­lungs­ein­heiten geräte­ge­stützter Kranken­gym­nastik. Dies geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im entschiedenen Fall leidet der Beamte seit seiner Geburt unter einer Verkrümmung der Wirbelsäule. Zur Kräftigung der abgeschwächten und Dehnung der verkürzten Muskulatur führt er einmal wöchentlich aufgrund ärztlicher Verordnung Kranken­gym­nastik an Geräten durch.

Das Land gewährte dem Betroffenen deshalb bereits für 24 Sitzungen eine Beihilfe. Auf den Antrag, für weitere 12 Behand­lungs­ein­heiten ein Beihilfe zu zahlen, teilte die Oberfi­nanz­di­rektion Koblenz mit, dass je Krankheitsfall nur bis zu 25 Sitzungen anerkannt würden; es werde deshalb nur noch eine Behandlung bezahlt.

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren wandte sich der Beamte an das Verwal­tungs­gericht.

Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn eine nicht fortgesetzte Behandlung zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn führen würde

Das Verwal­tungs­gericht hat seine Klage abgewiesen: Die Begrenzung der Anzahl der Sitzungen für Kranken­gym­nastik an Geräten auf 25 durch die Beihil­fen­ver­ordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die hierzu ergangene Verwal­tungs­vor­schrift sei nicht zu beanstanden. Durch die typisierende und pauschalierende Verwal­tung­s­praxis könnten zwar im Einzelfall Härten entstehen, weil möglicherweise aufgrund eines bestimmten Krank­heits­bildes auch eine höhere Anzahl von Behandlungen noch medizinisch angezeigt sei. Solche Härten seien von den Beihil­fe­be­rech­tigten aber grundsätzlich hinzunehmen, solange nicht ein atypisch gelagerter Ausnahmefall vorliege. Eine derartige Ausnahme sei nur anzunehmen, wenn die Nichtgewährung einer weitergehenden Beihilfe zu einer Verletzung der Führsor­ge­pflicht des Dienstherren in ihrem Wesenskern führen würde. Hierfür bestünden aber unter Berück­sich­tigung der Kosten der Behandlung von 17,50 € wöchentlich angesichts der Eingruppierung des Klägers in die Besol­dungs­gruppe A 10 keine Anhaltspunkte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Neustadt vom 23.12.2008

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