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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.06.2016
Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei grobem Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und VerfahrenskostenVerfahrensbeteiligte sind verpflichtet, Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Reisekosten dann nicht geltend gemacht werden können, wenn sie in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich zunächst in einem Widerspruchsverfahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von fünf Euro gewehrt. Die Verfahrenskosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger, der damals in München lebte, Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Termin in Höhe von rund 300 Euro geltend. Dies lehnte der beklagte Landkreis mit der Begründung ab, dass der Kläger den Verbilligungsgrundsatz nicht beachtet habe. Danach habe jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht, die Verfahrenskosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Mit Blick auf den Streitwert von fünf Euro hätte ein verständiger Widerspruchsführer auf die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss verzichtet.
Kläger sieht sich keiner Schuld bewusst
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Als Verfahrensbeteiligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Widerspruchsbescheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.
VG verweist auf grobes Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten zusteht. Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Widerspruchsverfahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreisrechtsausschuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfahrensgegenstand und Verfahrenskosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatellstreitigkeit über fünf Euro, der nahezu das 60-fache an Verfahrenskosten gegenüberstünde. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfahrensbeteiligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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