15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.06.2016

Kein Anspruch auf Fahrt­kosten­erstattung bei grobem Missverhältnis zwischen Verfahrens­gegenstand und Verfah­rens­kostenVerfahrens­beteiligte sind verpflichtet, Verfah­rens­kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass Reisekosten dann nicht geltend gemacht werden können, wenn sie in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaft­lichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich zunächst in einem Wider­spruchs­ver­fahren erfolgreich gegen eine Geldforderung der Verwaltung in Höhe von fünf Euro gewehrt. Die Verfah­rens­kosten wurden der unterlegenen Stadt auferlegt. Daraufhin machte der Kläger, der damals in München lebte, Fahrtkosten für die Teilnahme an dem Termin in Höhe von rund 300 Euro geltend. Dies lehnte der beklagte Landkreis mit der Begründung ab, dass der Kläger den Verbil­li­gungs­grundsatz nicht beachtet habe. Danach habe jeder Verfah­rens­be­teiligte die Pflicht, die Verfah­rens­kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten. Mit Blick auf den Streitwert von fünf Euro hätte ein verständiger Wider­spruchs­führer auf die Teilnahme an dem Termin vor dem Kreis­rechts­aus­schuss verzichtet.

Kläger sieht sich keiner Schuld bewusst

Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Als Verfah­rens­be­tei­ligter habe er das Recht, seine Angelegenheit bestmöglich zu verteidigen. Im Termin vor dem Kreis­rechts­aus­schuss habe er ein Missverständnis der Vorsitzenden bereinigen können und so einen falschen Wider­spruchs­be­scheid verhindert. Dadurch seien weitere Kosten vermieden worden. Seine Kosten habe er so niedrig wie möglich gehalten. So habe er unter anderem keinen Anwalt beauftragt. Wegen des niedrigen Streitwerts hätte die Verwaltung das Verfahren auch einstellen können. Dann wäre der Termin nicht notwendig gewesen.

VG verweist auf grobes Missverhältnis zwischen Verfah­rens­ge­genstand und Verfah­rens­kosten

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten zusteht. Zwar stehe der obsiegenden Partei in einem Wider­spruchs­ver­fahren grundsätzlich auch die Erstattung der Reisekosten zu einem Termin vor dem Kreis­rechts­aus­schuss zu. Eine Ausnahme davon sei in der Rechtsprechung allerdings dann anerkannt, wenn die geltend gemachten Reisekosten in einem Missverhältnis zu der persönlichen oder wirtschaft­lichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei stünden. Maßgebend seien insoweit die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Danach sei im vorliegenden Fall von einem groben Missverhältnis zwischen Verfah­rens­ge­genstand und Verfah­rens­kosten auszugehen. Es handele sich um eine Bagatell­strei­tigkeit über fünf Euro, der nahezu das 60-fache an Verfah­rens­kosten gegenüberstünde. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs und aus der Perspektive eines ökonomisch denkenden Verfah­rens­be­tei­ligten stehe dies außer Verhältnis zu der wirtschaft­lichen Bedeutung des Verfahrens.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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