Dokument-Nr. 15905
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss16.05.2013
Zeugen-Fahrtkostenerstattung für Fahrt zum Gerichtstermin: Kein Anspruch auf Entschädigung von Taxikosten ohne Notwendigkeit der TaxibenutzungFahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins zumutbar
Ein Zeuge, der für seine Aussage zu einem Gerichtstermin geladen ist, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Anreise mit dem Taxi, wenn ihm die Fahrt zum Gericht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls war zu einer im April 2013 auf 13.30 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen. Nachfolgend beantragte er eine Entschädigung für die von ihm aus diesem Anlass aufgewendeten Kosten für die Benutzung eines Taxis. Dies lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis nicht begründet. Sie erstattete ihm (fiktive) Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen PKW von seiner Wohnung zum Gericht und zurück.
Fahrten hätten Problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden können
Der deswegen gestellte Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung blieb erfolglos, weil auch das Sozialgericht Karlsruhe sich nicht von der Notwendigkeit der Benutzung eines Taxis überzeugen konnte. Ungeachtet dessen, dass dem Antragsteller sein eigenes Fahrzeug am Tag der mündlichen Verhandlung wegen einer Reparatur nicht zur Verfügung stand, hätte er die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm insbesondere vor dem Hintergrund zumutbar gewesen, dass er weder während der Hin- noch während der Rückfahrt hätte umsteigen müssen.
Auch Bettlägerigkeit der pflegebedürftigen Ehefrau begründet keine Notwendigkeit der Taxibenutzung
Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte zudem keinen größeren Zeitaufwand verursacht als die Benutzung des Taxis. Deshalb begründe auch die Bettlägerigkeit seiner pflegebedürftigen Ehefrau nicht die Notwendigkeit der Taxibenutzung. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, er kenne sich weder mit der Benutzung der Stadtbahn noch wegen der Baustellen in Karlsruhe aus, erachtete das Gericht dies als bloße Schutzbehauptung, die im Übrigen auch deshalb nicht rechtsrelevant sei, weil es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu informieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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