18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss02.11.2011

SG Karlsruhe: Keine Erstattung von Taxikosten für An- und Abreise zur Gerichts­ver­handlung ohne objektive NotwendigkeitKosten lediglich in Höhe der – fiktiven – Nutzung eines Privat-PKW erstat­tungsfähig

Besteht objektiv keine Notwendigkeit, für die An- und Abreise zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ein Taxi zu benutzen, sind lediglich die Kosten für die - fiktive - Benutzung eines Privat-PKW erstat­tungsfähig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der u.a. an einer gemischten Angst und Depression sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei Zustand nach Non-Hodgkin-Lymphom leidende Kläger vor dem Sozialgericht Karlsruhe gegen den Renten­ver­si­che­rungs­träger einen Anspruch auf Gewährung von Versi­cher­tenrente wegen voller Erwer­bs­min­derung geltend.

Kläger verlangt Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 150 Euro

Zu der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen angeordnet war, reiste der Kläger von seinem 46 km entfernt liegenden Wohnort mit dem Taxi an, ließ das Taxi während der Dauer der mündlichen Verhandlung (ca. 45 Minuten) vor dem Gerichtsgebäude warten und fuhr nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Taxi wieder nach Hause. Seinem Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten von 150 Euro gab die Kostenbeamtin nur in Höhe von 23 Euro statt.

SG: Gesund­heits­zustand des Klägers und Verkehrs­ver­bindung zwischen Wohnort und Gericht geeignet zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Der Antrag des Klägers auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung führte zu keiner abweichenden Entscheidung. Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte eine Entschädigung höherer Taxikosten als sie bei einer - fiktiven - Benutzung eines Privat-PKW angefallen wären, ab, weil die Benutzung eines Taxis nicht „ wegen besonderer Umstände notwendig“ war. Weder seine Gesund­heits­s­tö­rungen noch die Verkehrs­ver­bin­dungen zwischen seinem Wohnort und dem Gerichtsort hätten den Kläger gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Überdies sei der Kläger auch seiner Verpflichtung, das Gericht vorab auf den Anfall erheblich höherer Fahrtkosten hinzuweisen, nicht nachgekommen. Das Gericht hat auch eine Entschädigung des Klägers für Zeitversäumnis abgelehnt, weil ihm durch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ersichtlich kein entschä­di­gungs­fähiger Nachteil entstanden sei.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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