Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil02.12.2010
VG Düsseldorf: Keine Erstattung für Taxikosten für Fahrten zur SonderschuleBei ausreichendem monatlichen Einkommen müssen anfallende Kosten für Heimfahrt von Sonderschule selbst getragen werden
Eine alleinerziehende Mutter, deren Kind eine Sonder-/Förderschule besuchen muss und nicht von der Mutter am Nachmittag von der Schule abgeholt werden kann, hat dann keinen Anspruch auf Erstattung von gegebenenfalls anfallenden Taxikosten, wenn die sie über ein ausreichendes monatliches Einkommen verfügt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter und ihr 14 jähriger Sohnes gegen den Bürgermeister der Stadt Ratingen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für tägliche Taxifahrten des Sohnes vom Wohnort in Essen zu einer Sonder-/Förderschule in Ratingen, die er wegen einer emotionalen und sozialen Entwicklungsstörung besucht. Die Taxikosten betragen ca. 70 Euro täglich und im laufenden Schuljahr insgesamt ca. 15.000 Euro. Zur Begründung der Klage trug die Mutter insbesondere vor, dass der Sohn wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sei, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Die Mutter könne ihr Kind auch nicht selbst fahren, weil sie alleinerziehend sei und eine Stelle als Psychologin beim Kreis Wesel innehabe.
Mutter muss Taxikosten für Rückfahrt von der Schule selbst aufbringen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts könne die Mutter ihr Kind morgens mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen, deren Unterricht um 8.00 Uhr früh beginne. Die Rückfahrt zur Mittagszeit könne von ihr indes nicht geleistet werden, da sie zu dieser Tageszeit berufstätig sei. Die durch die Rückfahrt gegebenenfalls anfallenden Taxikosten in Höhe von 37 Euro täglich könne sie allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten, da ihr Familieneinkommen insgesamt 3.700 Euro betrage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online