18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.01.2014

Keine Urlaub­s­ab­geltung bei Krankheit während der AltersteilzeitUrlaub war zum Zeitpunkt des Abgel­tungs­an­spruchs bei Eintritt in den Ruhestand bereits verfallen

Ein Beamter, dem Altersteilzeit im so genannten "Blockmodell" bewilligt worden ist und der vor Eintritt in die Freistel­lungsphase seinen restlichen Erholungsurlaub krank­heits­bedingt nicht mehr nehmen kann, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf dessen finanzielle Abgeltung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Altersteilzeit des Klägers mit einer vierjährigen Arbeitsphase bei voller Dienst­leis­tungs­pflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Alters­teil­zeit­zu­schlages begonnen; dieser folgte ab dem am 1. Oktober 2007 eine ebenso lange Freistel­lungsphase mit gleichen Bezügen. Infolge einer Erkrankung ab März 2006 stand dem Kläger bei Eintritt in die Freistel­lungsphase noch Urlaub für die Jahre 2006 und 2007 zu. Eine finanzielle Abgeltung lehnte das beklagte Land ab. Ein Abgel­tungs­an­spruch könne erst mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen. Bei Ruhestands­beginn am 1. Oktober 2011 sei der Urlaubsanspruch des Klägers jedoch bereits verfallen gewesen. Mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der Übergang in die Freistel­lungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Da seine Urlaubs­ansprüche im Oktober 2007 noch nicht verfallen gewesen seien, könne er deren Abgeltung verlangen.

Urlaubs­ansprüche sind verfallen

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz jedoch ohne Erfolg. Die Koblenzer Richter entschieden, dass zwar ein europa­recht­licher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses krank­heits­bedingt nicht genommenem Urlaub bestehe. Der Urlaubsanspruch verfalle jedoch. Nach der Rechtsprechung sei insoweit ein Zeitraum von achtzehn Monaten nach Ende des Urlaubsjahres zugrunde zu legen. Danach seien die Urlaubs­ansprüche des Klägers für das Jahr 2006 am 30. Juni 2008 und die aus dem Jahr 2007 am 30. Juni 2009 verfallen. Etwas anderes gelte nicht etwa deshalb, weil der Kläger den Urlaub vor Eintritt in die Freistel­lungsphase krank­heits­bedingt nicht mehr habe nehmen können. Zwar sei die Situation des Eintritts in die Freistel­lungsphase der Altersteilzeit mit der des Eintritts in den Ruhestand tatsächlich, nicht aber rechtlich vergleichbar. Das Europarecht sehe nämlich vor, dass der bezahlte Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden dürfe. Der Beginn der Freistel­lungsphase sei jedoch rechtlich etwas anderes als der Beginn des Ruhestandes. Zwar bestehe während der Freistel­lungsphase ebenfalls keine Dienst­leis­tungs­ver­pflichtung mehr, da der Beamte diese bereits in der vorangegangenen so genannten Dienst­leis­tungsphase erfüllt habe. Er erhalte aber weiterhin eine Besoldung, die durch den ihm gewährten Altersteilzeit-Zuschlag über den normalen Teilzeitbezügen liege. Auch könne er weiterhin diszi­pli­nar­rechtlich belangt werden.

Risiko­ver­teilung ist als sachgerecht und angemessen anzusehen

Zudem bestehe die Möglichkeit, das Teilzeit-Dienst­ver­hältnis zu beenden und in den aktiven Dienst zurückzukehren. Überdies werde der Beamte bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit finanziell nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Störungen wie beispielsweise die Verhinderung an der Inanspruchnahme von Urlaub durch eine Erkrankung seien demgegenüber der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Diese Risiko­ver­teilung erscheine, insbesondere auch angesichts dessen, dass der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage - der Beamte erbringe dann nämlich nicht die vorgesehene Vorausleistung für die Freistel­lungsphase, ohne dass dies zu Anpassungen des Teilzeit­ver­hält­nisses zu seinen Lasten führe - sachgerecht und angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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