21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil15.03.2005

Abgeltung von Urlaub bei Block­frei­stellung in der Altersteilzeit

Nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht ist nicht gewährter Urlaub bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Beginnt für einen Arbeitnehmer in Altersteilzeit die Blockfreizeit, so ist das keine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Offene Urlaubs­ansprüche sind daher nach der gesetzlichen Regelung dann nicht abzugelten. Der Bundes-Angestell­ten­ta­rif­vertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit enthalten keine abweichende Regelung.

Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes hatte ein Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hältnis vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2004 im sogenannten Blockmodell vereinbart. Danach sollte die Arbeitsphase vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 und die Freistel­lungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004 dauern. Die Angestellte hatte ihren Urlaub für das Jahr 2001 bis auf vier Tage genommen; letzter Urlaubstag war der 21. September 2001. Ab dem 1. Oktober 2001 bis zum Beginn der Freistellung am 1. Februar 2002 war sie ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

Ihre Klage auf Abgeltung dieser vier Urlaubstage sowie des anteiligen Urlaubs für das Jahr 2002 blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Risiko, dass ein Urlaub wegen andauernder Arbeits­un­fä­higkeit vor Beginn der Freistel­lungsphase nicht mehr eingebracht werden kann, trägt der Arbeitnehmer. Darin liegt keine unzulässige Ungleich­be­handlung der Arbeitnehmer im Blockmodell mit denjenigen, die während der Altersteilzeit durchgehend mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Diese können bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum Zweck der Urlaubs­ge­währung von ihrer Arbeitspflicht freigestellt werden.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 15 Sa 1006/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/05 des BAG vom 15.03.2005

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