23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25011

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Urteil16.05.2017Bundesarbeitsgericht9 AZR 572/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 2238Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 2238
  • NJW 2017, 2638Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2638
  • NZA 2017, 1056Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 1056
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil09.02.2016, 16 Ca 5351/15
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil12.07.2016, 8 Sa 463/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2017

BAG: Kein Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub während Freistel­lungsphase nach Beendigung der Arbeitsphase des Alters­teilzeit­arbeits­verhältnissesKeine Beendigung des Arbeits­verhältnisses durch Freistel­lungsphase

Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, so steht ihm ein Ersatz­urlaubs­anspruch zu. Mit der Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen eines Alters­teilzeit­arbeits­verhältnisses und dem Übergang in die Freistel­lungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatz­urlaubs­anspruchs gemäß § 7 Abs. 4 des Bundes­urlaubs­gesetzes (BUrlG) zu. Denn mit Beginn der Freistel­lungsphase endet nicht das Arbeits­ver­hältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beendete im März 2015 entsprechend eines Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses die Arbeitsphase. Bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses im März 2018 war die Redakteurin bezahlt freigestellt. Für das Jahr 2015 beantragte sie trotz Übergangs in die Freistel­lungsphase die Gewährung der ihr zustehenden 31 Urlaubstage. Die Arbeitgeberin wies dies zurück. Ihrer Meinung nach stehen der Redakteurin nur acht Urlaubstage zu. Aufgrund der Nichtgewährung der 23 Urlaubstage erhob die Redakteurin Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Geld.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landes­a­r­beits­gericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Landes­a­r­beits­gericht ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Anspruch auf Schadensersatz in Geld

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz in Geld wegen der nicht Gewährung des Urlaubs zu. Zwar wandle sich der Urlaubsanspruch in einen Schaden­s­er­satz­an­spruch um, wenn der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt. Dieser habe aber die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt und nicht die Zahlung von Geld.

Kein Anspruch auf Abgeltung des Ersat­z­ur­laubs­an­spruchs

Der Klägerin stehe nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts auch kein Anspruch auf Abgeltung des Ersat­z­ur­laubs­an­spruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Zwar sei nach dieser Vorschrift Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Mit Beendigung der Arbeitsphase des Alters­teil­zeit­a­r­beits­ver­hält­nisses und dem Übergang in die Freistel­lungsphase werde das Arbeits­ver­hältnis aber nicht beendet. Das Arbeits­ver­hältnis bestehe vielmehr fort.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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